Pflegehilfsmittel beantragen: Antrag, Bescheid und Anbieterwahl
Der Antrag ist formlos möglich – ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse genügt, ein Formular ist nicht vorgeschrieben. Nach der Bewilligung gilt die Genehmigung dauerhaft; Sie müssen nicht jeden Monat neu beantragen. Den Anbieter wählen Sie und können ihn jederzeit wechseln.
Voraussetzung: der Pflegegrad
Vor dem Antrag auf Pflegehilfsmittel muss ein Pflegegrad anerkannt sein – Pflegegrad 1 genügt. Läuft das Begutachtungsverfahren noch, warten Sie den Bescheid ab; ohne Pflegegrad wird der Antrag abgelehnt.
Die zweite Voraussetzung: Die Pflege findet zu Hause statt. Im Pflegeheim besteht der Anspruch nicht, weil die Einrichtung diese Produkte stellt.
Der Antrag: formlos genügt
Ein vorgeschriebenes Formular gibt es nicht. Ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse reicht aus:
[Ihr Name]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ, Ort]
[Name der Pflegekasse]
[Anschrift der Pflegekasse]
[Ort], den [Datum]
Antrag auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
nach § 40 Abs. 2 SGB XI
Versicherte/r: [Name, geboren am]
Versichertennummer: [Nummer]
Pflegegrad: [Nummer], anerkannt seit [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte
Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 2 SGB XI in Höhe von bis zu 42 Euro
monatlich.
Die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung durch [Angehörige / einen
Pflegedienst / beides].
Bitte senden Sie mir den Bewilligungsbescheid zu und teilen Sie mit,
welche Anbieter einen Versorgungsvertrag mit Ihnen unterhalten.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrags schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Name in Druckbuchstaben]
Die meisten Pflegekassen halten zusätzlich ein eigenes Formular bereit. Und viele Anbieter übernehmen die Antragstellung vollständig – was bequem ist, Sie aber früh an ein Unternehmen bindet. Wer den Antrag selbst stellt, bleibt in der Anbieterwahl frei.
Nach der Bewilligung: einmal beantragen, dauerhaft nutzen
Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid. Danach gilt:
- Die Genehmigung ist dauerhaft, solange Pflegegrad und häusliche Pflege bestehen. Eine monatliche Neubeantragung ist nicht nötig.
- Der Anspruch erneuert sich jeden Kalendermonat mit 42 €. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende.
- Sie wählen den Anbieter – und können jederzeit wechseln.
Die Bearbeitung dauert in der Praxis meist nur wenige Wochen; bei Verbrauchsprodukten entscheiden viele Kassen sehr zügig. Die gesetzliche Frist von 25 Arbeitstagen, die viele Ratgeber hier nennen, gehört streng genommen zum Verfahren über den Pflegegrad (§ 18 Abs. 3b SGB XI) und nicht zum Hilfsmittelantrag. Lassen Sie sich den Eingang trotzdem bestätigen – das hilft, falls sich die Bearbeitung zieht.
Die zwei Abrechnungswege
| Selbst kaufen | Anbieter rechnet ab | |
|---|---|---|
| Produktauswahl | völlig frei | aus dem Sortiment des Anbieters |
| Vorleistung nötig | ja | nein |
| Belege einreichen | ja, monatlich | nein |
| Versorgungsvertrag nötig | nein | ja, mit Ihrer Kasse |
| Aufwand | höher | sehr gering |
Beim zweiten Weg ist der Versorgungsvertrag der entscheidende Punkt. Hat der Anbieter keinen Vertrag mit Ihrer Pflegekasse, rechnet er nicht direkt ab – und Sie bleiben im Zweifel auf den Kosten sitzen. Fragen Sie das vor der ersten Bestellung ausdrücklich ab und lassen Sie es sich schriftlich bestätigen.
Wenn abgelehnt wird
Der häufigste Grund ist ein fehlender oder noch offener Pflegegrad. Dann ist die Ablehnung formal korrekt – holen Sie zuerst den Pflegegrad nach.
Ist der Pflegegrad anerkannt und die Kasse lehnt dennoch ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Das Verfahren ist kostenfrei. Das Vorgehen ist dasselbe wie beim Widerspruch gegen den Pflegegrad: fristwahrend widersprechen, Begründung nachreichen.
Was Sie jetzt tun sollten
- Stellen Sie den Antrag selbst, bevor Sie einen Anbieter beauftragen. Das erhält Ihnen die freie Wahl.
- Fragen Sie nach dem Versorgungsvertrag, wenn der Anbieter direkt abrechnen soll.
- Prüfen Sie den Bewilligungsbescheid auf den genannten Betrag und das Startdatum.
- Richten Sie eine monatliche Lieferung ein. Nur so kommen die vollen 504 € im Jahr zusammen – der Anspruch verfällt sonst Monat für Monat.
Häufige Fragen
Brauche ich ein bestimmtes Formular?
Nein. Ein formloses Schreiben an die Pflegekasse genügt. Die meisten Kassen bieten zusätzlich ein eigenes Formular an, und viele Anbieter übernehmen die Antragstellung für Sie.
Muss ich den Antrag jeden Monat wiederholen?
Nein. Nach der Bewilligung gilt die Genehmigung dauerhaft, solange der Pflegegrad besteht und die Pflege zu Hause stattfindet. Der Anspruch erneuert sich automatisch jeden Monat.
Wer darf den Antrag stellen?
Die pflegebedürftige Person selbst oder – mit Vollmacht – Angehörige beziehungsweise rechtliche Betreuerinnen und Betreuer.
Kann ich den Anbieter frei wählen?
Ja. Nach der Bewilligung bestellen Sie bei einem Anbieter Ihrer Wahl. Voraussetzung ist nur, dass dieser einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Pflegekasse hat, wenn er direkt abrechnen soll.
Kann ich den Anbieter wechseln?
Ja, jederzeit. Der Anspruch gehört Ihnen, nicht dem Anbieter. Eine Bindung an ein Unternehmen gibt es nicht; eine Kündigungsfrist im Sinne eines Abonnements besteht ebenfalls nicht.
Was ist, wenn die Pflegekasse ablehnt?
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Das Verfahren ist kostenfrei. Häufigster Ablehnungsgrund ist ein fehlender oder noch nicht entschiedener Pflegegrad.
Brauche ich ein ärztliches Rezept?
Nein. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist keine ärztliche Verordnung nötig – anders als bei Inkontinenzprodukten, die über die Krankenkasse laufen und verordnet werden müssen.
Was kostet mich der Antrag?
Nichts. Weder der Antrag noch die Produkte kosten Sie etwas, solange Sie die 42 € im Monat nicht überschreiten.
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Quellen
- § 40 Abs. 2 SGB XI – Pflegehilfsmittel
- § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 54
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.