Pflegegeld: Höhe, Anspruch und Auszahlung
Pflegegeld erhalten Sie, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen sichergestellt wird. Hier stehen die aktuellen Beträge und die Regeln dazu.
Pflegegeld-Tabelle: alle Beträge
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich | Pflegegeld jährlich | Alternativ: Sachleistungen |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | – | – |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 4.164 € | bis 796 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 7.188 € | bis 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 9.600 € | bis 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 11.880 € | bis 2.299 € |
Quelle: BMG, „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick“, Stand 11.12.2025
Die drei Wege – und wie sie sich unterscheiden
Pflegegeld und Pflegesachleistungen schließen einander aus. Sie haben drei Möglichkeiten:
- Pflegegeld: Die Pflege übernehmen Angehörige oder andere private Pflegepersonen. Das Geld wird monatlich im Voraus überwiesen und steht frei zur Verfügung.
- Pflegesachleistungen: Ein zugelassener Pflegedienst übernimmt. Der Betrag ist deutlich höher, aber zweckgebunden – er wird direkt mit dem Dienst abgerechnet.
- Kombinationsleistung: beides anteilig. Nutzen Sie 40 Prozent der Sachleistungen, bleiben Ihnen 60 Prozent des Pflegegeldes.
Der Anspruch beginnt mit dem Monat der Antragstellung – nicht mit der Begutachtung. Pflegegeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG. Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.
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