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Klartext Pflege

Pflegegeld bei Pflegegrad 2: 347 € – Auszahlung und Kürzungen

Kurz und direkt

Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 347 € monatlich – also 4.164 € im Jahr. Die Pflegekasse zahlt monatlich im Voraus, der Anspruch beginnt mit dem Monat der Antragstellung. Gekürzt wird es während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auf die Hälfte; bei einem Krankenhausaufenthalt läuft es seit 2026 acht Wochen voll weiter.

Die Zahl – und was daneben noch steht

Betrag
Pflegegeld monatlich 347 €
Pflegegeld jährlich 4.164 €
Alternative: Pflegesachleistungen bis 796 € monatlich
Zusätzlich: Entlastungsbetrag 131 € monatlich
Zusätzlich: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 € monatlich

Pflegegeld erhalten Sie, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen sichergestellt wird – nicht durch einen Pflegedienst. Es wird an die pflegebedürftige Person gezahlt; wie das Geld innerhalb der Familie weitergegeben wird, entscheiden Sie selbst.

Die Beträge sind seit dem 01.01.2025 unverändert. Die nächste reguläre Dynamisierung ist gesetzlich für den 01.01.2028 vorgesehen.

Auszahlung: monatlich im Voraus

Die Pflegekasse zahlt monatlich im Voraus. Der konkrete Überweisungstag unterscheidet sich je nach Kasse; üblich ist der Monatsanfang.

Wichtiger als der Auszahlungstag ist der Beginn des Anspruchs: Er setzt mit dem Monat der Antragstellung ein – nicht mit dem Tag der Begutachtung und nicht mit dem Datum des Bescheids. Wird der Antrag im März gestellt und Pflegegrad 2 erst im Juni bewilligt, zahlt die Pflegekasse rückwirkend ab März nach. Jeder Monat, den Sie mit dem Antrag zögern, kostet dagegen 347 €.

Wann das Pflegegeld gekürzt wird – und wann nicht

Hier hat sich zum 01.01.2026 etwas Wesentliches geändert, das viele Ratgeber noch nicht abbilden.

Situation Pflegegeld Dauer
Krankenhaus oder stationäre Reha voll (347 €) bis zu 8 Wochen
Häusliche Krankenpflege voll (347 €) bis zu 8 Wochen
Vorübergehender Auslandsaufenthalt voll (347 €) bis zu 8 Wochen
Verhinderungspflege halb (173,50 €) bis zu 8 Wochen
Kurzzeitpflege halb (173,50 €) bis zu 8 Wochen

Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 2 SGB XI.

Die Änderung: Bis Ende 2025 lief das Pflegegeld bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt nur vier Wochen weiter. Durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) vom 29.12.2025 sind daraus zum 01.01.2026 acht Wochen (56 Tage) geworden. Ab der neunten Woche ruht der Anspruch, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.

Wenn Ihnen eine Pflegekasse nach vier Wochen Krankenhaus das Pflegegeld streicht, lohnt der Widerspruch mit Verweis auf § 34 Abs. 2 SGB XI in der ab 2026 geltenden Fassung.

Erster und letzter Tag zählen voll. Bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld an diesen beiden Tagen ungekürzt gezahlt, weil an ihnen noch beziehungsweise wieder zu Hause gepflegt wird. Bei einer einwöchigen Verhinderungspflege sind das zwei von sieben Tagen zum vollen Satz.

Kombination mit dem Pflegedienst

Sie müssen sich nicht zwischen Pflegegeld und Pflegedienst entscheiden. Bei der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI nutzen Sie einen Teil der Pflegesachleistungen; das Pflegegeld wird um denselben Prozentsatz gekürzt.

Genutzte Sachleistung Wert der Sachleistung Verbleibendes Pflegegeld Gesamtwert
0 % 0 € 347,00 € 347,00 €
25 % 199,00 € 260,25 € 459,25 €
50 % 398,00 € 173,50 € 571,50 €
75 % 597,00 € 86,75 € 683,75 €
100 % 796,00 € 0 € 796,00 €

Der Gesamtwert steigt mit dem Sachleistungsanteil, weil Sachleistungen bei Pflegegrad 2 mehr als doppelt so hoch bewertet sind wie das Pflegegeld. Der Unterschied: Sachleistungen sind zweckgebunden und fließen direkt an den Pflegedienst, nur das Pflegegeld steht frei zur Verfügung.

Der Beratungseinsatz ist Pflicht

Wer Pflegegeld bezieht, muss bei Pflegegrad 2 halbjährlich einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Eine Pflegefachkraft oder ein zugelassener Pflegedienst kommt ins Haus, berät und bestätigt der Pflegekasse die Durchführung.

Versäumen Sie den Termin, fordert die Pflegekasse Sie zunächst schriftlich auf. Bleibt der Einsatz aus, darf sie das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall ganz entziehen. Die Kosten des Beratungseinsatzes trägt die Pflegekasse.

Nutzen Sie den Termin aktiv: Die Fachkraft kennt die Leistungen und sieht oft Ansprüche, die bislang ungenutzt sind – etwa den Entlastungsbetrag oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Steuern

Pflegegeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG – sowohl bei der pflegebedürftigen Person als auch dann, wenn es an nahe Angehörige weitergegeben wird, die die Pflege übernehmen. Es muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden und mindert weder Grundfreibetrag noch andere Leistungen.

Anders liegt der Fall nur bei Pflegepersonen, die nicht nahe Angehörige sind und über das Pflegegeld hinaus vergütet werden – dann kann steuerpflichtiges Einkommen entstehen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie, ob ein Krankenhausaufenthalt falsch abgerechnet wurde. Seit 2026 gelten acht statt vier Wochen Fortzahlung.
  2. Vereinbaren Sie den Beratungseinsatz rechtzeitig – halbjährlich, sonst droht die Kürzung.
  3. Rechnen Sie die Kombinationsleistung durch, wenn ohnehin ein Pflegedienst kommt.
  4. Vergessen Sie die Zusatztöpfe nicht. Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel bestehen neben dem Pflegegeld und machen zusammen weitere 2.076 € im Jahr aus.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 2?

347 € monatlich, also 4.164 € im Jahr. Der Betrag ist seit dem 01.01.2025 unverändert; die nächste reguläre Dynamisierung ist für den 01.01.2028 vorgesehen.

Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Monatlich im Voraus. Der genaue Tag unterscheidet sich je nach Pflegekasse, üblich ist der Monatsanfang. Der Anspruch selbst beginnt mit dem Monat der Antragstellung, nicht mit der Begutachtung.

Wird das Pflegegeld im Krankenhaus weitergezahlt?

Ja. Seit dem 01.01.2026 läuft das Pflegegeld bei einem stationären Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt acht Wochen in voller Höhe weiter – vorher waren es vier Wochen. Ab der neunten Woche ruht der Anspruch, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.

Wie viel Pflegegeld gibt es während der Verhinderungspflege?

Die Hälfte, also 173,50 € bei Pflegegrad 2 – für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Am ersten und am letzten Tag wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt, weil an diesen Tagen noch beziehungsweise wieder zu Hause gepflegt wird.

Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?

Ja, über die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Nutzen Sie einen Teil der Pflegesachleistungen von 796 €, wird das Pflegegeld um denselben Prozentsatz gekürzt.

Muss ich bei Pflegegrad 2 einen Beratungseinsatz machen?

Ja, halbjährlich, solange Sie Pflegegeld beziehen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Versäumen Sie ihn, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall ganz entziehen.

Ist das Pflegegeld steuerpflichtig?

Nein. Pflegegeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG, wenn es der pflegebedürftigen Person zusteht oder an nahe Angehörige weitergegeben wird.

Bekomme ich Pflegegeld auch im Ausland?

Ja, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt weitergezahlt.

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Quellen

  • § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  • § 37 Abs. 3 SGB XI – Beratungseinsatz
  • § 34 Abs. 2 SGB XI – Ruhen und Weiterzahlung der Leistungsansprüche
  • § 38 SGB XI – Kombinationsleistung
  • § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreiheit von Pflegegeld
  • Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), 29.12.2025
  • BMG, „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick“, Stand 11.12.2025

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.