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Klartext Pflege

Betreuungskraft: Kosten, Aufgaben und wer sie bezahlt

Kurz und direkt

Eine Betreuungskraft kostet je nach Region 25 bis 40 € pro Stunde. Der Entlastungsbetrag von 131 € reicht allein nur für rund vier Stunden im Monat. Kombiniert mit dem Umwandlungsanspruch werden daraus bei Pflegegrad 3 etwa 24 Stunden monatlich. Entscheidend ist, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist.

Was eine Betreuungskraft macht – und was nicht

Eine Betreuungskraft ist keine Pflegekraft. Die Abgrenzung ist nicht bloß formal, sie entscheidet darüber, was abgerechnet werden darf.

Erlaubt Nicht erlaubt
Gespräche und Gesellschaft leisten Körperpflege, Waschen, Duschen
Spaziergänge, Bewegung, Beschäftigung Medikamente stellen oder verabreichen
Begleitung zu Arzt- und Behördenterminen Wundversorgung, Injektionen
Vorlesen, Erinnerungsarbeit, Spiele Hilfe beim Toilettengang
Unterstützung im Haushalt, Einkäufe alles, was Behandlungspflege ist

Die Qualifizierung umfasst typischerweise 160 Unterrichtsstunden plus Praktikum. Für körperbezogene Pflege ist ein Pflegedienst zuständig – der parallel tätig sein kann.

Was es kostet

Betrag
Übliche Stundensätze für Kundinnen und Kunden 25 – 40 €
Gesetzliche Obergrenzen in Sachsen (Beispiel) 38,11 € haushaltsnah / 42,45 € Einzelangebote
Stundenlohn der angestellten Betreuungskraft häufig 11 – 15 €

Die Differenz zwischen beiden Zahlen überrascht viele. Sie erklärt sich aus Sozialabgaben, Fahrzeiten, Ausfallzeiten, Qualifizierung, Versicherung und Verwaltung des Anbieters. Der Stundensatz ist kein Gehalt.

Die Preise unterscheiden sich regional stark, und einige Bundesländer setzen ausdrücklich Obergrenzen fest. Fragen Sie danach – oberhalb der Landesgrenze zahlen Sie den Rest selbst.

Die entscheidende Rechnung: wie viele Stunden Sie bekommen

Der Entlastungsbetrag allein wird meist überschätzt.

Stundensatz Stunden aus 131 € Entlastungsbetrag
25 € rund 5 Stunden im Monat
30 € rund 4 Stunden im Monat
35 € rund 4 Stunden im Monat
40 € rund 3 Stunden im Monat

Vier Stunden im Monat sind eine Stunde pro Woche. Für echte Entlastung reicht das selten.

Mit dem Umwandlungsanspruch wird daraus etwas Nutzbares

Nach § 45a Abs. 4 SGB XI können Sie ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent Ihres Pflegesachleistungsbetrags in Betreuungsleistungen umwandeln – zusätzlich zum Entlastungsbetrag.

Pflegegrad Umwandlung (40 %) + Entlastungsbetrag Budget Stunden bei 30 €/Std
Pflegegrad 2 318,40 € 131 € 449,40 € rund 15 Std/Monat
Pflegegrad 3 598,80 € 131 € 729,80 € rund 24 Std/Monat
Pflegegrad 4 743,60 € 131 € 874,60 € rund 29 Std/Monat
Pflegegrad 5 919,60 € 131 € 1.050,60 € rund 35 Std/Monat

Bei Pflegegrad 3 sind das etwa fünf bis sechs Stunden pro Woche – eine Größenordnung, mit der sich Berufstätigkeit oder ein fester freier Nachmittag tatsächlich organisieren lässt.

Der Preis dafür: Die Umwandlung wird auf den Sachleistungsanspruch angerechnet, das Pflegegeld sinkt anteilig. Wer 40 Prozent umwandelt, erhält noch 60 Prozent des Pflegegeldes. Ob sich das lohnt, steht im Ratgeber zum Entlastungsbetrag durchgerechnet.

Die dritte Quelle: Verhinderungspflege

Auch der Jahresbetrag von 3.539 € lässt sich für stundenweise Betreuung einsetzen. Entscheidend ist dabei die 8-Stunden-Regel: Bleibt der Einsatz unter acht Stunden am Tag, wird weder das Pflegegeld gekürzt noch einer der 56 Jahrestage verbraucht. Details unter Verhinderungspflege beantragen.

Der Fehler, der die Erstattung kostet

Die Pflegekasse zahlt nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote.

Das ist der häufigste und ärgerlichste Fehler: Eine Betreuung wird organisiert, läuft monatelang gut – und die Kasse lehnt die Erstattung ab, weil der Anbieter nicht anerkannt ist. Fachliche Qualität spielt dabei keine Rolle.

Bevor Sie beauftragen:

Die Anerkennungsregeln unterscheiden sich je Bundesland erheblich. Manche Länder lassen auch Einzelpersonen nach einer Schulung zu – eine Nachbarin kann also durchaus in Frage kommen, aber eben nur mit Anerkennung.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Rechnen Sie mit dem realistischen Budget. 131 € allein sind rund vier Stunden im Monat.
  2. Prüfen Sie den Umwandlungsanspruch, wenn Sie mehr Stunden brauchen – und rechnen Sie den Pflegegeld-Verlust gegen.
  3. Fragen Sie nach der Anerkennung nach Landesrecht, bevor die erste Stunde stattfindet.
  4. Holen Sie die Anbieterliste bei Pflegekasse oder Pflegestützpunkt.
  5. Nutzen Sie den Entlastungsbetrag aus – nicht genutzte Beträge verfallen, übertragbar nur bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Häufige Fragen

Was kostet eine Betreuungskraft pro Stunde?

Je nach Region und Anbieter 25 bis 40 € pro Stunde. In Sachsen gelten gesetzliche Obergrenzen von 38,11 € für haushaltsnahe Serviceangebote und 42,45 € für weitere Einzelangebote. Was die Betreuungskraft selbst verdient, liegt deutlich darunter – häufig bei 11 bis 15 € Stundenlohn.

Wer bezahlt die Betreuungskraft?

Die Pflegekasse – über den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, über den Umwandlungsanspruch von bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen und über Verhinderungspflege. Voraussetzung ist immer ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter.

Wie viele Stunden bekomme ich für den Entlastungsbetrag?

Bei 30 € pro Stunde rund vier Stunden im Monat. Das ist wenig – deshalb lohnt die Kombination mit dem Umwandlungsanspruch, der das Budget bei Pflegegrad 3 auf etwa 730 € und damit auf rund 24 Stunden monatlich erhöht.

Was darf eine Betreuungskraft tun?

Alltagsbegleitung, Gespräche, Spaziergänge, Beschäftigung, Begleitung zu Terminen, Unterstützung im Haushalt. Körperbezogene Pflege und medizinische Aufgaben gehören ausdrücklich nicht dazu – dafür ist ein Pflegedienst zuständig.

Worin unterscheidet sie sich von einer Pflegekraft?

In Ausbildung und Aufgabenfeld. Betreuungskräfte sind für Betreuung und Aktivierung zuständig, nicht für die pflegerische oder medizinische Versorgung. Die Qualifizierung umfasst typischerweise 160 Unterrichtsstunden plus Praktikum.

Warum muss der Anbieter anerkannt sein?

Weil die Pflegekasse nur Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote erstattet. Ohne Anerkennung zahlen Sie die Rechnung vollständig selbst – auch wenn die Betreuung fachlich einwandfrei war.

Ab welchem Pflegegrad geht das?

Der Entlastungsbetrag steht ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Der Umwandlungsanspruch setzt Pflegegrad 2 voraus.

Kann ich eine Nachbarin dafür bezahlen?

Nur wenn sie als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt ist. Die Regelungen dazu unterscheiden sich je Bundesland erheblich – manche Länder lassen auch Einzelpersonen nach einer Schulung zu.

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Quellen

  • § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch
  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  • § 39 SGB XI – Verhinderungspflege
  • § 43b SGB XI – Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.