Pflegehilfsmittel: Anspruch, Liste und Antrag
Ab Pflegegrad 1 stehen Ihnen monatlich 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu – ohne Zuzahlung. Hier erfahren Sie, was dazugehört und wie Sie den Anspruch geltend machen.
Zwei Arten von Pflegehilfsmitteln – zwei verschiedene Regeln
Der Begriff umfasst zwei Gruppen, die unterschiedlich abgerechnet werden. Das ist der häufigste Grund für Missverständnisse.
| Zum Verbrauch bestimmt | Technisch und sonstige | |
|---|---|---|
| Beispiele | Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel | Pflegebett, Rollstuhl, Hausnotruf, Lagerungshilfen |
| Betrag | 42 € monatlich | 100 % der Kosten |
| Zuzahlung | keine | 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel |
| Ab Pflegegrad | 1 | 1 |
| Nicht genutzt | verfällt zum Monatsende | entfällt – Einzelbewilligung |
Quelle: BMG, „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick“, Stand 11.12.2025
Technische Pflegehilfsmittel werden häufig leihweise überlassen. Dann entfällt die Zuzahlung ganz. Fragen Sie danach, bevor Sie einem Kauf zustimmen.
Nicht dazu gehören Inkontinenzprodukte. Windeln, Vorlagen und Pants sind Hilfsmittel der Krankenkasse, werden ärztlich verordnet und laufen über ein eigenes Budget – nicht über die 42 € der Pflegekasse.
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