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Klartext Pflege

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € im Monat, die kaum jemand abruft

Kurz und direkt

Ab Pflegegrad 1 stehen Ihnen 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu – ohne Zuzahlung, also 504 € im Jahr. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt und verfällt am Monatsende. Wichtig: Ein Antrag bei der Pflegekasse ist Pflicht, automatisch kommt nichts.

Was Ihnen zusteht

Betrag 42 € monatlich
Im Jahr 504 €
Ab Pflegegrad 1
Zuzahlung keine
Barauszahlung nein – Sachleistung
Übertrag in den Folgemonat nein – verfällt
Antrag erforderlich ja

Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 SGB XI. Der Betrag liegt seit 2025 bei 42 €; bis Ende 2024 waren es 40 €.

Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause stattfindet. Im Pflegeheim besteht der Anspruch nicht – dort sind diese Produkte Teil der Einrichtungsleistung.

Welche Produkte dazugehören

Es geht um Verbrauchsmaterial, das aus Hygienegründen nur einmal verwendet wird. Die Produktgruppe 54 des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses umfasst:

Produkt Typischer Einsatz
Einmalhandschuhe fast jede pflegerische Handreichung
Fingerlinge kleinere Anwendungen, Wundversorgung
Mundschutz Infektionsschutz bei engem Kontakt
Schutzschürzen Waschen, Umbetten, Essensgabe
Saugende Bettschutzeinlagen Inkontinenz, nächtliche Sicherheit
Händedesinfektionsmittel vor und nach jeder Pflegehandlung
Flächendesinfektionsmittel Nachttisch, Bettgestell, Bad

Manche Anbieter führen zusätzlich wiederverwendbare Varianten, etwa waschbare Bettschutzeinlagen. Ob sie abrechenbar sind, unterscheidet sich – fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse nach.

Nicht enthalten: Inkontinenzmaterial

Das ist die häufigste Verwechslung. Windeln, Vorlagen, Pants und Katheter gehören nicht in die 42 €. Sie zählen zur Produktgruppe 15 und sind Sache der Krankenkasse, nicht der Pflegekasse – und sie werden auf ärztliches Rezept abgerechnet.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Inkontinenzmaterial
Produktgruppe 54 15
Zuständig Pflegekasse Krankenkasse
Voraussetzung formloser Antrag, Pflegegrad ärztliches Rezept
Beispiele Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen Windeln, Vorlagen, Pants, Katheter

Die gute Nachricht: Beides besteht nebeneinander. Wer Inkontinenzmaterial auf Rezept bezieht, hat zusätzlich die vollen 42 € für die Produkte aus der Liste oben. Lassen Sie sich nicht einreden, das eine schließe das andere aus.

Was 42 € praktisch bedeuten: In einem durchschnittlichen Pflegehaushalt decken sie den Bedarf an Handschuhen, Desinfektion und Bettschutz in aller Regel vollständig ab. Es handelt sich nicht um einen symbolischen Zuschuss, sondern um eine echte Vollversorgung dieser Produktgruppe.

Der Antrag ist Pflicht – hier scheitert es am häufigsten

Das ist der Punkt, an dem die meisten 504 € im Jahr verloren gehen: Der Anspruch entsteht nicht automatisch mit dem Pflegegrad. Die Verbraucherzentrale formuliert es eindeutig:

„Um 42 Euro im Monat für die Produkte zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.”

Der Antrag kann formlos erfolgen oder über das Formular Ihrer Pflegekasse. Alternativ übernimmt ihn ein Vertragspartner für Sie – dazu gleich mehr.

Die zwei Wege – und welcher zu Ihnen passt

Weg 1: selbst kaufen Weg 2: Vertragspartner
Wo Drogerie, Apotheke, online Apotheke, Sanitätshaus, Versanddienst
Produktauswahl frei aus dem Sortiment des Anbieters
Aufwand Belege sammeln und einreichen keiner nach der Anmeldung
Geldfluss Sie zahlen vor, Kasse erstattet Anbieter rechnet direkt ab
Antrag stellen Sie selbst übernimmt der Anbieter
Geeignet für wer bestimmte Produkte will wer keine Bürokratie will

Weg 1 – selbst kaufen. Sie kaufen die Produkte, wo Sie möchten, sammeln die Belege und reichen sie zusammen mit dem Antrag bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet bis zu 42 € im Monat. Vorteil: Sie bestimmen Marke, Größe und Menge selbst. Wer etwa nur Handschuhe in einer bestimmten Größe braucht und keine Schürzen, fährt hiermit besser.

Weg 2 – Vertragspartner. Ein zugelassener Anbieter berät Sie zum konkreten Bedarf, dokumentiert diese Beratung, stellt den Antrag und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Sie bekommen monatlich eine Lieferung und haben mit Papier nichts zu tun. Vorteil: kein Aufwand, keine Vorleistung.

Beide Wege sind zulässig, und beide kosten Sie nichts.

Der Betrag verfällt monatlich

Ein Unterschied, der oft mit dem Entlastungsbetrag verwechselt wird:

Pflegehilfsmittel Entlastungsbetrag
Betrag 42 € monatlich 131 € monatlich
Nicht genutzt verfällt sofort zum Monatsende übertragbar bis 30. Juni des Folgejahres

Wer im März nur 20 € nutzt, verliert die übrigen 22 € endgültig. Ansparen ist nicht möglich.

Genau deshalb empfehlen viele Beratungsstellen eine regelmäßige monatliche Lieferung: Sie ist der einfachste Weg, den Anspruch tatsächlich auszuschöpfen, statt ihn Monat für Monat teilweise verfallen zu lassen.

Die Warnung, die in kaum einem Ratgeber steht

Um diese 42 € ist ein Markt entstanden, und nicht alle Anbieter verhalten sich seriös. Die Verbraucherzentralen berichten über zunehmende Beschwerden:

Der letzte Punkt wiegt schwerer, als er klingt: Wenn ein Anbieter ohne Ihr Zutun einen Antrag stellt und monatlich liefert, ist Ihr Budget gebunden – auch wenn Sie die Produkte nicht brauchen.

Was die Verbraucherzentrale rät, wenn eine unbestellte Lieferung kommt:

„Falls Sie eine Bestellung von einem Anbieter erhalten, die Sie nicht annehmen wollen, unterschreiben Sie nichts!”

Konkret:

  1. Nichts unterschreiben – auch keine Empfangsbestätigung.
  2. Schriftlich widersprechen. Die Verbraucherzentralen stellen dafür einen kostenlosen Musterbrief bereit.
  3. Ihre Pflegekasse informieren, damit kein fremder Antrag weiterläuft.
  4. Keine weiteren Daten herausgeben – weder Versicherten- noch Gesundheitsdaten am Telefon.

Ein seriöser Anbieter ruft nicht unaufgefordert an, drängt nicht zur Unterschrift und stellt keinen Antrag ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Stellen Sie den Antrag – heute, formlos genügt. Ohne Antrag fließt nichts, rückwirkend wird in der Regel nicht gezahlt.
  2. Entscheiden Sie sich bewusst für einen Weg. Freie Produktwahl mit Belegen, oder bequeme Lieferung mit eingeschränktem Sortiment.
  3. Schöpfen Sie den Monat aus. Was liegen bleibt, ist weg – anders als beim Entlastungsbetrag.
  4. Prüfen Sie bei einem Vertragspartner die Kündigungsfrist und ob Sie die Produkte frei zusammenstellen können.
  5. Reagieren Sie konsequent auf unbestellte Lieferungen. Nicht unterschreiben, schriftlich widersprechen, Pflegekasse informieren.

Häufige Fragen

Wie viel steht mir zu?

42 € im Monat, also 504 € im Jahr. Der Betrag gilt seit 2025; bis Ende 2024 waren es 40 €. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 SGB XI.

Ab welchem Pflegegrad gibt es die 42 €?

Bereits ab Pflegegrad 1. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause stattfindet – im Pflegeheim besteht der Anspruch nicht.

Muss ich einen Antrag stellen?

Ja. Ohne Antrag bei der Pflegekasse fließt nichts. Der Antrag kann formlos erfolgen oder über das Formular Ihrer Pflegekasse – alternativ übernimmt ihn ein Vertragspartner für Sie.

Welche Produkte sind enthalten?

Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, Schutzschürzen, saugende Bettschutzeinlagen sowie Hände- und Flächendesinfektionsmittel. Sie gehören zur Produktgruppe 54 des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses.

Wird der Betrag ausgezahlt?

Nein. Es handelt sich um eine Sachleistung. Entweder reichen Sie Belege ein und bekommen die Kosten erstattet, oder ein Vertragspartner rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Kann ich nicht genutzte Beträge ansparen?

Nein. Anders als beim Entlastungsbetrag verfällt der Betrag am Monatsende. Wer im März nur 20 € nutzt, verliert die restlichen 22 € endgültig.

Kann ich die Produkte selbst im Drogeriemarkt kaufen?

Ja. Sie kaufen selbst, sammeln die Belege und reichen sie mit dem Antrag bei der Pflegekasse ein. Das gibt Ihnen die freie Produktwahl, verlangt aber etwas Organisation.

Sind Inkontinenzprodukte in den 42 € enthalten?

Nein. Windeln, Vorlagen, Pants und Katheter gehören zur Produktgruppe 15 und werden von der Krankenkasse auf ärztliches Rezept bezahlt, nicht von der Pflegekasse. Über die 42 € laufen nur ergänzende Produkte wie saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch. Beides besteht nebeneinander – Sie können also beides nutzen.

Darf mich ein Anbieter unaufgefordert anrufen?

Unaufgeforderte Werbeanrufe sind ohne Ihre vorherige Einwilligung unzulässig. Die Verbraucherzentralen berichten dennoch von genau solchen Anrufen und Hausbesuchen. Geben Sie am Telefon keine Versicherten- oder Gesundheitsdaten heraus und lassen Sie sich nicht zu einer Unterschrift drängen.

Was mache ich bei einer unbestellten Lieferung?

Nichts unterschreiben. Widersprechen Sie schriftlich, informieren Sie Ihre Pflegekasse und geben Sie keine weiteren Daten heraus. Die Verbraucherzentralen stellen dafür einen kostenlosen Musterbrief bereit.

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Quellen

  • § 40 Abs. 2 SGB XI – Pflegehilfsmittel
  • GKV-Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 54 – Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
  • Verbraucherzentrale, „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Diese Regeln sollten Sie kennen“
  • Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), BMG, 03.06.2026

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.