Entlastungsbetrag: 131 € monatlich richtig nutzen
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € monatlich und steht Ihnen bereits ab Pflegegrad 1 zu. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet, und ist zweckgebunden. Nicht genutzte Beträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar – danach verfallen sie.
Was der Entlastungsbetrag ist
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist ein zweckgebundenes Budget von 131 € im Monat, das Ihnen ab Pflegegrad 1 zusteht – unabhängig davon, ob Sie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beziehen. Er kommt also immer zusätzlich zu allem anderen.
| Höhe | 131 € monatlich, 1.572 € jährlich |
| Ab welchem Pflegegrad | Pflegegrad 1 |
| Für alle Pflegegrade gleich | ja |
| Auszahlung | nur gegen Rechnung, keine Barauszahlung |
| Übertragbar | bis zum 30. Juni des Folgejahres |
Er ist damit der am häufigsten verfallene Anspruch der Pflegeversicherung: Wer ihn nicht aktiv abruft, verliert 1.572 € im Jahr.
Wofür Sie ihn ausgeben dürfen
Zulässig sind nach § 45b SGB XI:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind – also etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Unterstützung, Einkaufshilfe
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Leistungen ambulanter Pflegedienste
Der entscheidende Unterschied nach Pflegegrad: Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Pflegemaßnahmen ausgenommen – Waschen, Duschen, Anziehen dürfen Sie damit also nicht bezahlen. Bei Pflegegrad 1 sind auch diese Leistungen zulässig. Das ist kein Versehen, sondern Absicht: Bei Pflegegrad 1 gibt es sonst keine Leistung, die körperbezogene Pflege abdeckt.
Der wichtigste praktische Punkt: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Die Nachbarin, die gegen Bezahlung einkaufen geht, ist es in der Regel nicht. Die Pflegekasse und die Pflegestützpunkte führen Listen der anerkannten Anbieter in Ihrer Region.
Die Ansparregel, die kaum jemand nutzt
Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres verfallen nicht sofort. Sie können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden.
Daraus ergibt sich eine Gestaltungsmöglichkeit: Wer den Entlastungsbetrag ein Jahr lang nicht abruft, verfügt im ersten Halbjahr des Folgejahres über bis zu
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Übertrag aus dem Vorjahr (131 € × 12) | 1.572 € |
| Laufendes Halbjahr (131 € × 6) | 786 € |
| Verfügbar bis zum 30. Juni | 2.358 € |
Für eine größere Entlastung – etwa eine mehrwöchige Betreuung, während Sie selbst in Urlaub fahren – lässt sich dieser Topf also gezielt ansparen. Wichtig ist nur, den Stichtag nicht zu verpassen: Was am 1. Juli noch aus dem Vorjahr offen ist, ist weg.
Der Umwandlungsanspruch: aus 131 € werden bis zu 1.051 €
Das ist der Teil, den die meisten Übersichten gar nicht erwähnen. Neben dem Entlastungsbetrag können Sie ab Pflegegrad 2 nach § 45a Abs. 4 SGB XI bis zu 40 Prozent Ihres monatlichen Pflegesachleistungsbetrags in Entlastungsleistungen umwandeln.
| Pflegegrad | Pflegesachleistungen | 40 % umwandelbar | + Entlastungsbetrag | Budget für Betreuung |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 318,40 € | 131 € | 449,40 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 598,80 € | 131 € | 729,80 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 743,60 € | 131 € | 874,60 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 919,60 € | 131 € | 1.050,60 € |
Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 2, häusliche Pflege, und der Sachleistungsbetrag darf in diesem Monat nicht vollständig ausgeschöpft sein.
Der Haken – und warum es sich trotzdem lohnt
Der umgewandelte Betrag wird auf den Sachleistungsanspruch angerechnet. Nach den Regeln der Kombinationsleistung sinkt damit Ihr Pflegegeld anteilig: Wer 40 Prozent umwandelt, bekommt noch 60 Prozent des Pflegegeldes.
Das ist kein geschenktes Geld, sondern ein Tausch – und zwar ein sehr günstiger.
Rechenbeispiel: Pflegegrad 3, bisher reines Pflegegeld
| Position | Betrag monatlich |
|---|---|
| Pflegegeld bisher (100 %) | 599,00 € |
| Pflegegeld nach Umwandlung von 40 % (noch 60 %) | 359,40 € |
| Verzicht in bar | 239,60 € |
| Dafür erhaltene Entlastungsleistungen | 598,80 € |
| zusätzlich Entlastungsbetrag | 131,00 € |
| Budget für Betreuung insgesamt | 729,80 € |
Sie geben 239,60 € Bargeld auf und erhalten dafür Leistungen im Wert von 598,80 € – ein Tauschverhältnis von 1 zu 2,5. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag stehen 729,80 € monatlich für Betreuung und Alltagshilfe zur Verfügung.
Das lohnt sich immer dann, wenn Sie die Betreuung ohnehin brauchen und sie sonst privat bezahlen würden. Es lohnt sich nicht, wenn Sie das Pflegegeld zum Lebensunterhalt einsetzen – dann ist der Barverlust real und der Gegenwert nutzlos.
Was Sie jetzt tun sollten
- Prüfen Sie, ob noch Beträge aus 2025 offen sind. Sie verfallen am 30.06.2026.
- Lassen Sie sich die Liste anerkannter Anbieter geben – bei der Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt. Ohne Anerkennung nach Landesrecht gibt es keine Erstattung.
- Sammeln Sie die Rechnungen. Ohne Beleg keine Erstattung; eine Barauszahlung gibt es nicht.
- Rechnen Sie den Umwandlungsanspruch durch, wenn Sie Pflegegeld beziehen und Betreuung zukaufen. Das Tauschverhältnis von 1 zu 2,5 ist die günstigste Leistung, die die Pflegeversicherung zu bieten hat.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
131 € monatlich, also 1.572 € im Jahr. Der Betrag ist für alle Pflegegrade gleich – von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5.
Bekomme ich den Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird ausschließlich gegen Rechnung erstattet. Sie gehen entweder in Vorleistung und reichen die Rechnung ein, oder der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?
Für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Tages- und Nachtpflege, für Kurzzeitpflege sowie für Leistungen ambulanter Pflegedienste. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Pflegemaßnahmen ausgenommen – bei Pflegegrad 1 sind auch diese zulässig.
Wann verfällt der Entlastungsbetrag?
Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden. Danach verfallen sie endgültig.
Steht mir der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu?
Ja. Der Entlastungsbetrag ist die wichtigste Geldleistung bei Pflegegrad 1, da dort weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen gezahlt werden.
Was ist der Umwandlungsanspruch?
Nach § 45a Abs. 4 SGB XI können Sie ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent Ihres monatlichen Pflegesachleistungsbetrags in Entlastungsleistungen umwandeln – zusätzlich zum Entlastungsbetrag. Voraussetzung ist, dass die Sachleistung in diesem Monat nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Kürzt der Umwandlungsanspruch mein Pflegegeld?
Ja. Der umgewandelte Betrag wird auf den Sachleistungsanspruch angerechnet. Wie bei der Kombinationsleistung sinkt das Pflegegeld anteilig – wer 40 Prozent umwandelt, erhält noch 60 Prozent des Pflegegeldes.
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Einen gesonderten Antrag braucht es nicht, der Anspruch besteht mit dem Pflegegrad. Sie müssen die Erstattung aber aktiv geltend machen, indem Sie Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen.
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Quellen
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch
- § 45a Abs. 4 SGB XI – Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
- § 38 SGB XI – Kombinationsleistung
- BMG, „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick“, Stand 11.12.2025
- Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), BMG, 03.06.2026
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.