Zum Inhalt springen
Klartext Pflege

Pflegegrad 1: Welche Leistungen es gibt – und ob sich der Antrag lohnt

Kurz und direkt

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Sie erhalten aber 131 € Entlastungsbetrag und 42 € für Pflegehilfsmittel monatlich sowie bis zu 4.180 € für den Umbau der Wohnung – zusammen rund 2.400 € im Jahr. Voraussetzung sind 12,5 bis unter 27 Punkte in der Begutachtung.

Was es bei Pflegegrad 1 gibt – und was nicht

Pflegegrad 1 ist der einzige Pflegegrad mit einem grundlegend anderen Leistungskatalog. Die Geldleistungen der häuslichen Pflege greifen hier noch nicht.

Leistung Bei Pflegegrad 1
Pflegegeld nein – erst ab Pflegegrad 2
Pflegesachleistungen nein – erst ab Pflegegrad 2
Verhinderungspflege nein – erst ab Pflegegrad 2
Kurzzeitpflege nein – erst ab Pflegegrad 2
Tages- und Nachtpflege nein – erst ab Pflegegrad 2
Rentenbeiträge für die Pflegeperson nein – erst ab Pflegegrad 2
Entlastungsbetrag ja – 131 € monatlich
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ja – 42 € monatlich
Hausnotruf ja – bis 27,00 € monatlich
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ja – bis 4.180 € je Maßnahme
Vollstationäre Pflege ja – 131 € monatlich
Wohngruppenzuschuss ja – 224 € monatlich
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ja – kostenlos
Pflegekurse für Angehörige ja – kostenlos

Was das in Euro bedeutet

Leistung Rechnung Jahresbetrag
Entlastungsbetrag 131 € × 12 1.572 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 € × 12 504 €
Hausnotruf 27 € × 12 324 €
Summe laufend 2.400 €

Dazu einmalig bis zu 4.180 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – je Maßnahme, nicht je Leben. Ein späterer Umbau kann erneut bezuschusst werden.

Lohnt sich der Antrag?

Diese Frage stellen sich viele, weil „kein Pflegegeld“ nach „kein Geld“ klingt. Die Rechnung sagt etwas anderes.

Einem Antragsaufwand von wenigen Stunden – Antrag bei der Pflegekasse, ein Begutachtungstermin zu Hause – stehen rund 2.400 € jährlich gegenüber, dazu der Zuschuss für den Wohnungsumbau. Allein die 42 € für Pflegehilfsmittel decken in der Praxis Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und Schutzschürzen vollständig ab.

Drei weitere Punkte, die in der Rechnung oft fehlen:

  1. Pflegegrad 1 ist die Eintrittskarte. Verschlechtert sich der Zustand, ist die Höherstufung ein deutlich kürzerer Weg als ein Erstantrag – die Pflegekasse kennt den Fall bereits.
  2. Der Anspruch beginnt mit dem Antragsmonat, nicht mit der Begutachtung. Wer zögert, verschenkt rückwirkend nichts – aber jeden Monat des Wartens.
  3. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und steht Ihnen unabhängig vom Pflegegrad zu.

Der Entlastungsbetrag: 131 € mit Bedingungen

Der Entlastungsbetrag ist bei Pflegegrad 1 die mit Abstand wichtigste Leistung – und zugleich die am häufigsten verfallene. Zwei Regeln erklären warum:

Nicht genutzte Beträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar. Danach verfallen sie endgültig.

Daraus ergibt sich eine Besonderheit, die sich planen lässt: Wer den Entlastungsbetrag ein ganzes Jahr lang nicht abruft, verfügt im ersten Halbjahr des Folgejahres über bis zu 2.358 € – nämlich 1.572 € aus dem Vorjahr plus 786 € aus den ersten sechs Monaten. Für eine größere Entlastung wie eine mehrwöchige Betreuung lässt sich dieser Topf also gezielt ansparen.

Voraussetzungen: 12,5 bis unter 27 Punkte

Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Pflegegrad Punkte
Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27
Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5
Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70
Pflegegrad 4 70 bis unter 90
Pflegegrad 5 90 bis 100

Bewertet werden sechs Module: Mobilität (10 %), kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zusammen 15 %, es zählt der höhere Wert), Selbstversorgung (40 %), Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (20 %) und Gestaltung des Alltagslebens (15 %).

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Rufen Sie den Entlastungsbetrag ab. 1.572 € im Jahr sind der größte Posten – und der, der am häufigsten ungenutzt verfällt. Die Übertragungsfrist endet am 30. Juni des Folgejahres.
  2. Beantragen Sie die Pflegehilfsmittel. 42 € monatlich, ohne Zuzahlung, ab Pflegegrad 1.
  3. Prüfen Sie den Umbauzuschuss, bevor Sie eine Maßnahme beauftragen. Der Zuschuss muss vorher bewilligt sein.
  4. Beobachten Sie die Reformpläne. Sollte das PNOG in der heutigen Entwurfsfassung Gesetz werden, entfiele der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ersatzlos – und damit rund zwei Drittel des laufenden Anspruchs.

Häufige Fragen

Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 1?

Kein Pflegegeld. Sie erhalten 131 € Entlastungsbetrag und 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich sowie einen Zuschuss zum Hausnotruf von 27 € monatlich. Das sind rund 2.400 € im Jahr, zusätzlich bis zu 4.180 € einmalig für den Umbau der Wohnung.

Lohnt sich der Antrag auf Pflegegrad 1 überhaupt?

In der Regel ja. Rund 2.400 € jährlich plus bis zu 4.180 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen stehen einem überschaubaren Antragsaufwand gegenüber. Außerdem ist Pflegegrad 1 die Grundlage für eine spätere Höherstufung.

Bekomme ich bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht stattdessen Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich.

Steht mir bei Pflegegrad 1 Verhinderungspflege zu?

Nein. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € gilt daher bei Pflegegrad 1 nicht.

Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?

Für zugelassene Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie Leistungen ambulanter Pflegedienste. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet.

Wird der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 gestrichen?

Der PNOG-Entwurf vom 03.06.2026 sieht das vor. Beschlossen ist es nicht: Ein Kabinettsbeschluss steht aus, und erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt würde die Änderung gelten.

Welche Punkte braucht man für Pflegegrad 1?

12,5 bis unter 27 gewichtete Punkte im Begutachtungsverfahren. Das entspricht einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Das könnte Sie auch interessieren

Quellen

  • § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
  • § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1
  • § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  • BMG, „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick“, Stand 11.12.2025
  • Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), BMG, 03.06.2026

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.