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Klartext Pflege

4.180 € für den Umbau: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Kurz und direkt

Für den barrierefreien Umbau zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme – bereits ab Pflegegrad 1. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, sind es bis zu 16.720 €. Entscheidend: Der Zuschuss muss vor Beginn der Arbeiten bewilligt sein.

Der Anspruch in Zahlen

Zuschuss je Maßnahme bis 4.180 €
Bei mehreren Anspruchsberechtigten bis 16.720 €
Ab Pflegegrad 1
Mehrfach möglich ja, bei veränderter Pflegesituation
Auch zur Miete ja, mit Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters
Anrechnung auf Pflegegeld nein

Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Der Zuschuss besteht eigenständig – er wird weder auf das Pflegegeld noch auf den Entlastungsbetrag oder die Pflegehilfsmittel angerechnet.

Was bezahlt wird

Gefördert wird, was die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung wiederherstellt. Typische Maßnahmen:

Bereich Beispiele
Treppe Treppenlift, Plattformlift, Handläufe beidseitig
Bad bodengleiche Dusche, Haltegriffe, unterfahrbares Waschbecken, WC-Erhöhung
Türen und Wege Türverbreiterung, Schwellenabbau, Rampen
Zugang Außenrampe, Türöffner, Umbau der Eingangsstufen
Küche Anpassung der Arbeitshöhe, unterfahrbare Flächen
Sonstiges Umzug in eine barrierefreie Wohnung (Umzugskosten sind erstattungsfähig)

Die Regel, die den Unterschied macht

„Je Maßnahme“ wird oft missverstanden. Es heißt nicht „je Gewerk“ und nicht „je Bauteil“.

Alle Umbauten, die Sie zu einem Zeitpunkt beantragen und durchführen lassen, gelten zusammen als eine Maßnahme – auch wenn mehrere Handwerksbetriebe beteiligt sind. Badumbau und Türverbreiterung gleichzeitig sind also eine Maßnahme mit 4.180 €, nicht zwei mit 8.360 €.

Umgekehrt gilt aber: Verschlechtert sich die Pflegesituation später wesentlich und wird deshalb ein weiterer Umbau nötig, entsteht ein neuer Anspruch von bis zu 4.180 €.

Daraus folgt eine Planungsregel: Bauen Sie nicht alles auf einmal um, was irgendwann nötig sein könnte. Machen Sie jetzt, was jetzt gebraucht wird. Wird später mehr nötig, steht ein neuer Zuschuss bereit.

Mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt

Leben mehrere Menschen mit Pflegegrad zusammen, erhöht sich der Betrag auf bis zum Vierfachen:

Anspruchsberechtigte im Haushalt Höchstbetrag
1 4.180 €
2 8.360 €
3 12.540 €
4 oder mehr 16.720 €

Bei einem Ehepaar, das beide einen Pflegegrad hat, sind das 8.360 € für denselben Umbau. Ein Sitzlift für eine gerade Treppe ist damit oft vollständig gedeckt. Prüfen Sie deshalb immer, ob auch die zweite Person im Haushalt einen Pflegegrad hat oder beantragen könnte.

Der Antrag: Reihenfolge entscheidet

Das ist der häufigste und teuerste Fehler: erst umbauen, dann beantragen. Der Zuschuss muss vor Beginn der Arbeiten bewilligt sein.

So läuft es richtig:

  1. Kostenvoranschlag einholen. Am besten zwei oder drei, das hilft auch bei der Bewilligung.
  2. Antrag bei der Pflegekasse stellen – formlos möglich. Beschreiben Sie, warum der Umbau nötig ist: Welche konkrete Situation im Alltag scheitert ohne ihn?
  3. Bewilligung abwarten. Erst danach den Auftrag erteilen.
  4. Rechnung einreichen. Der Zuschuss wird nach Abschluss ausgezahlt.

Die Begründung ist wichtiger als die Bauteilliste. Nicht „wir hätten gern eine neue Dusche“, sondern: „Das Übersteigen des 55 cm hohen Wannenrands ist ohne Hilfe nicht mehr möglich; die tägliche Körperpflege kann derzeit nur mit Unterstützung von zwei Personen erfolgen.“

Das gilt auch zur Miete

Der Anspruch hängt nicht am Eigentum. Auch Mieterinnen und Mieter erhalten den Zuschuss.

Sie brauchen allerdings die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters. Diese darf bei barrierefreien Umbauten nach den mietrechtlichen Regeln nur aus gewichtigen Gründen verweigert werden; häufig wird sie an einen Rückbau beim Auszug geknüpft. Klären Sie das schriftlich, bevor Sie den Antrag stellen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie den Pflegegrad – schon Pflegegrad 1 genügt. Ohne Pflegegrad kein Zuschuss.
  2. Prüfen Sie den zweiten Haushaltsangehörigen. Zwei Pflegegrade bedeuten 8.360 €.
  3. Beantragen Sie vor dem ersten Handwerkertermin.
  4. Begründen Sie mit dem Alltag, nicht mit der Wunschliste.
  5. Bauen Sie schrittweise. Ein späterer Bedarf löst einen neuen Zuschuss aus.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zuschuss für den Umbau?

Bis zu 4.180 € je Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen in einem Haushalt, erhöht sich der Betrag auf bis zum Vierfachen, also bis zu 16.720 €.

Ab welchem Pflegegrad gibt es den Zuschuss?

Bereits ab Pflegegrad 1. Anders als beim Pflegegeld ist hier kein Pflegegrad 2 erforderlich.

Was zählt als eine Maßnahme?

Alle Umbauten, die zu einem Zeitpunkt beantragt und durchgeführt werden, gelten als eine Maßnahme – auch wenn mehrere Gewerke beteiligt sind. Badumbau und Türverbreiterung zusammen sind also eine Maßnahme, nicht zwei.

Kann ich den Zuschuss mehrfach bekommen?

Ja. Verschlechtert sich die Pflegesituation später und wird ein weiterer Umbau nötig, kann erneut ein Zuschuss von bis zu 4.180 € beantragt werden.

Muss ich den Antrag vor dem Umbau stellen?

Ja, unbedingt. Der Zuschuss muss bewilligt sein, bevor die Arbeiten beginnen. Wer zuerst umbaut und danach beantragt, riskiert eine vollständige Ablehnung.

Bekomme ich den Zuschuss auch zur Miete?

Ja. Der Zuschuss hängt nicht am Eigentum. Sie brauchen aber die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters für den Umbau.

Wird der Zuschuss auf das Pflegegeld angerechnet?

Nein. Er besteht eigenständig neben Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmitteln.

Welche Umbauten werden bezahlt?

Alles, was die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung wiederherstellt – etwa Treppenlift, bodengleiche Dusche, Türverbreiterung, Rampen, Haltegriffe oder die Anpassung der Küchenhöhe.

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Quellen

  • § 40 Abs. 4 SGB XI – Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
  • BMG, „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick“, Stand 11.12.2025

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.