Zum Inhalt springen
Klartext Pflege

Kurzzeitpflege: Anspruch, Kosten und der versteckte Eigenanteil

Kurz und direkt

Kurzzeitpflege steht Ihnen ab Pflegegrad 2 für bis zu 8 Wochen im Jahr zu, finanziert aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Dieser Betrag deckt aber nur die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben Eigenanteil – typischerweise 25 bis 60 € pro Tag.

Der Anspruch in Zahlen

Jahresbetrag (gemeinsam mit Verhinderungspflege) 3.539 €
Höchstdauer 8 Wochen (56 Tage)
Ab Pflegegrad 2
Pflegegeld während der Zeit 50 %, erster und letzter Tag voll
Nicht genutztes Budget verfällt zum Jahresende

Kurzzeitpflege bedeutet: Die pflegebedürftige Person wird vorübergehend stationär in einer Einrichtung versorgt – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, während eines Umbaus zu Hause oder wenn die Pflegeperson selbst ausfällt.

Der Punkt, an dem fast alle überrascht werden

Die 3.539 € klingen nach „Kurzzeitpflege ist bezahlt“. Sind sie nicht.

Der Betrag deckt ausschließlich die pflegebedingten Aufwendungen. Drei Posten bleiben immer an Ihnen hängen:

Je nach Bundesland und Haus sind das typischerweise 25 bis 60 € pro Tag.

Dauer Eigenanteil bei 25 €/Tag bei 40 €/Tag bei 60 €/Tag
1 Woche (7 Tage) 175 € 280 € 420 €
2 Wochen (14 Tage) 350 € 560 € 840 €
4 Wochen (28 Tage) 700 € 1.120 € 1.680 €

Diese Summe kommt zusätzlich zum Verbrauch des Jahresbetrags – sie wird nicht daraus bezahlt. Wer mit vier Wochen plant, sollte also mit rund 700 bis 1.680 € eigenem Geld rechnen.

Womit Sie den Eigenanteil ausgleichen

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI darf ausdrücklich für Kurzzeitpflege eingesetzt werden – also genau für diesen Eigenanteil.

Quelle Betrag
Laufend (131 € × 12) 1.572 € im Jahr
Angespart: Rest des Vorjahres + erstes Halbjahr bis zu 2.358 €

Nicht genutzter Entlastungsbetrag ist bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar. Wer eine Kurzzeitpflege absehbar braucht – etwa nach einer geplanten Operation –, kann den Betrag gezielt ansparen und damit den Eigenanteil weitgehend abdecken. Das ist die wirksamste Stellschraube und sie muss vorher gedreht werden.

Ein Topf für zwei Leistungen

Seit dem 01.07.2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Was Sie für das eine ausgeben, fehlt beim anderen.

Das ist meist ein Vorteil – Sie können den Topf frei aufteilen –, verlangt aber Planung:

Ein wichtiger Unterschied: Stundenweise Verhinderungspflege unter 8 Stunden am Tag verbraucht zwar Budget, aber keine der 56 Tage. Die Tagesgrenze ist bei Kurzzeitpflege also selten das Problem – das Geld ist es.

Pflegegeld während der Kurzzeitpflege

Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, für bis zu acht Wochen.

Pflegegrad Pflegegeld normal während Kurzzeitpflege
Pflegegrad 2 347 € 173,50 €
Pflegegrad 3 599 € 299,50 €
Pflegegrad 4 800 € 400,00 €
Pflegegrad 5 990 € 495,00 €

Erster und letzter Tag zählen voll, weil an diesen Tagen noch beziehungsweise wieder zu Hause gepflegt wird. Bei einer einwöchigen Kurzzeitpflege sind das zwei von sieben Tagen zum vollen Satz.

Einen Platz finden

Kurzzeitpflegeplätze sind knapp, besonders nach Feiertagen und in den Sommermonaten. Was hilft:

Fragen Sie bei jeder Anfrage direkt nach dem Tagessatz für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten – das ist der Betrag, der Sie wirklich etwas kostet, und er unterscheidet sich von Haus zu Haus erheblich.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Fragen Sie den Reststand des Jahresbetrags ab. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen ihn sich.
  2. Rechnen Sie den Eigenanteil ein – 25 bis 60 € pro Tag, nicht aus den 3.539 € bezahlt.
  3. Sparen Sie den Entlastungsbetrag an, wenn eine Kurzzeitpflege absehbar ist. Bis zu 2.358 € im ersten Halbjahr.
  4. Fragen Sie mehrere Einrichtungen gleichzeitig an und vergleichen Sie die Tagessätze.
  5. Nutzen Sie den Sozialdienst, wenn die Kurzzeitpflege an einen Krankenhausaufenthalt anschließt.

Häufige Fragen

Wie viel zahlt die Pflegekasse für Kurzzeitpflege?

Bis zu 3.539 € im Kalenderjahr – allerdings gemeinsam mit der Verhinderungspflege. Wer den Betrag bereits für Verhinderungspflege genutzt hat, hat entsprechend weniger für Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Wie lange kann ich Kurzzeitpflege nutzen?

Bis zu 8 Wochen, also 56 Tage, im Kalenderjahr. Begrenzend ist in der Praxis meist nicht die Dauer, sondern der Geldbetrag.

Was kostet mich die Kurzzeitpflege selbst?

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind immer Eigenanteil. Je nach Bundesland und Einrichtung sind das typischerweise 25 bis 60 € pro Tag – bei vier Wochen also rund 700 bis 1.680 €.

Womit kann ich den Eigenanteil ausgleichen?

Mit dem Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, der ausdrücklich auch für Kurzzeitpflege eingesetzt werden darf. Wer ihn angespart hat, verfügt im ersten Halbjahr über bis zu 2.358 €.

Ab welchem Pflegegrad gibt es Kurzzeitpflege?

Ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch; dort kann der Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege verwendet werden.

Bekomme ich während der Kurzzeitpflege weiter Pflegegeld?

Ja, zur Hälfte – für bis zu 8 Wochen. Am ersten und am letzten Tag wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt, weil an diesen Tagen noch beziehungsweise wieder zu Hause gepflegt wird.

Wie finde ich schnell einen Kurzzeitpflegeplatz?

Über die Pflegekasse, den Pflegestützpunkt, den Sozialdienst des Krankenhauses oder durch direkte Anfrage bei Einrichtungen. Plätze sind knapp – fragen Sie mehrere Häuser gleichzeitig an und lassen Sie sich auf Wartelisten setzen.

Was ist der Unterschied zur Verhinderungspflege?

Kurzzeitpflege findet stationär in einer Einrichtung statt. Verhinderungspflege wird zu Hause erbracht, wenn die Pflegeperson ausfällt. Beide teilen sich denselben Jahresbetrag von 3.539 €.

Das könnte Sie auch interessieren

Quellen

  • § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege
  • § 34 Abs. 2 SGB XI – Weiterzahlung des Pflegegeldes
  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  • BMG, „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick“, Stand 11.12.2025

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.