Zum Inhalt springen
Klartext Pflege

Verhinderungspflege 2027: Das gilt – und was sich ändern soll

Kurz und direkt

Für 2027 gelten zunächst unverändert die heutigen Regeln: bis zu 3.539 € im Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen, maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr. Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) würde die Verhinderungspflege ab dem 01.01.2027 als eigenständige Leistung abschaffen. Beschlossen ist davon bislang nichts.

Das gilt heute – und bis zu einer Gesetzesänderung auch 2027

Seit dem 01.07.2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst.

Leistung Wert 2026 (und 2027 ohne Reform)
Gemeinsamer Jahresbetrag (Verhinderungs- + Kurzzeitpflege) 3.539 € pro Kalenderjahr
Höchstdauer Verhinderungspflege 8 Wochen (56 Tage)
Anspruch ab Pflegegrad 2
Vorpflegezeit entfällt (seit 01.07.2025)
Pflegegeld während der Verhinderungspflege 50 % – erster und letzter Tag voll
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige bis zum 2-fachen des monatlichen Pflegegeldes

Rechtsgrundlage: § 39 SGB XI in Verbindung mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Beträge laut BMG.

Der Punkt, den fast alle übersehen

Nahe Angehörige – also Verwandte bis zum zweiten Grad und Personen im selben Haushalt – erhalten grundsätzlich nur das Doppelte des monatlichen Pflegegeldes, nicht den vollen Jahresbetrag.

Dieser Deckel lässt sich jedoch aufstocken: Nachgewiesener Verdienstausfall und Fahrtkosten der Ersatzpflegeperson können zusätzlich erstattet werden – bis zur Grenze von 3.539 €. Genau hier verschenken viele Familien Geld, weil sie den Deckel für eine absolute Obergrenze halten.

Rechenbeispiel: Pflegegrad 3, Vertretung durch die Schwester

Position Betrag
Pflegegeld Pflegegrad 3 599 € monatlich
Grundanspruch für nahe Angehörige (2 × Pflegegeld) 1.198 €
+ nachgewiesener Verdienstausfall (4 Tage à 120 €) 480 €
+ Fahrtkosten (620 km à 0,30 €) 186 €
Erstattungsfähig insgesamt 1.864 €
Verbleibender Jahresbetrag 1.675 €

Ohne Nachweise wären es 1.198 € gewesen – ein Unterschied von 666 €, allein durch Belege.

Was das PNOG ab 2027 ändern würde

Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 03.06.2026 sieht einen grundlegenden Umbau vor. Die zentrale Änderung für Sie:

Die Verhinderungspflege soll ab 2027 nicht mehr als eigenständige Leistung abgerechnet werden.

Der heutige Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € würde entfallen. Stattdessen sollen die Leistungen auf vier neue Budgets verteilt werden:

Neues Budget Wofür gedacht
Sachleistungsbudget professionelle Ersatzpflege durch einen Pflegedienst
Entlastungsbudget selbst organisierte Ersatzpflege (ersetzt das heutige Pflegegeld)
Sozialraumbudget Nachbarschaftshilfe und niedrigschwellige Angebote
Überbrückungsbudget Kurzzeitpflege und akute Krisensituationen

Das Überbrückungsbudget – hier steckt die eigentliche Kürzung

Pflegegrad Überbrückungsbudget ab 2027 (geplant) Heute im Jahresbetrag enthalten
Pflegegrad 2–3 1.855 € jährlich 3.539 €
Pflegegrad 4–5 2.285 € jährlich 3.539 €

Rechnerisch bedeutet das ein Minus von 1.684 € für die Pflegegrade 2 und 3 sowie 1.254 € für die Pflegegrade 4 und 5 – jeweils bezogen auf den heutigen gemeinsamen Topf.

Warum die höheren Beträge trügerisch sind

Das geplante Entlastungsbudget liegt nominal über dem heutigen Pflegegeld:

Pflegegrad Pflegegeld heute Entlastungsbudget geplant Differenz
2 347 € 386 € + 39 €
3 599 € 638 € + 39 €
4 800 € 889 € + 89 €
5 990 € 1.079 € + 89 €

Der Haken: Aus diesem Budget sollen künftig zusätzlich Leistungen bezahlt werden, für die heute eigene Ansprüche bestehen – insbesondere die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bisher 42 € monatlich beziehungsweise 504 € jährlich) und die selbst organisierte Ersatzpflege.

Rechenbeispiel Pflegegrad 2

Position Betrag jährlich
Entlastungsbudget geplant (386 € × 12) 4.632 €
Pflegegeld heute (347 € × 12) 4.164 €
Nominaler Zuwachs + 468 €
abzüglich Pflegehilfsmittel, künftig daraus zu zahlen − 504 €
Tatsächliche Veränderung − 36 €

Aus einer Erhöhung von 39 € im Monat wird damit rechnerisch ein leichtes Minus – sobald man die wegfallenden Einzelansprüche gegenrechnet.

Weitere geplante Änderungen

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  1. Nutzen Sie den Jahresbetrag 2026 aus. Die 3.539 € gelten pro Kalenderjahr und verfallen zum Jahresende. Sollte das PNOG zum 01.01.2027 in Kraft treten, ist dies der letzte vollständige Jahresbetrag in der heutigen Form.
  2. Sammeln Sie Belege. Verdienstausfall und Fahrtkosten der Ersatzpflegeperson erhöhen den erstattungsfähigen Betrag spürbar – siehe Rechenbeispiel oben.
  3. Rechnen Sie rückwirkend ab, falls nötig. Verhinderungspflege kann auch nachträglich geltend gemacht werden. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach der konkreten Frist.
  4. Warten Sie nicht auf die Reform. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt geltendes Recht. Ansprüche, die Sie heute nicht nutzen, verfallen – unabhängig davon, was 2027 kommt.

Häufige Fragen

Gilt 2027 noch der Betrag von 3.539 €?

Ja – solange das PNOG nicht verabschiedet ist. Ohne Gesetzesänderung gelten die heutigen Beträge unverändert weiter. Eine reguläre Dynamisierung der Leistungsbeträge ist erst zum 01.01.2028 vorgesehen.

Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?

Als eigenständige Leistung ja – so sieht es der Entwurf vor. Ersatzpflege bliebe möglich, würde aber aus dem Sachleistungs- beziehungsweise Entlastungsbudget finanziert statt aus einem eigenen Topf.

Ist das PNOG schon beschlossen?

Nein. Es liegt seit dem 03.06.2026 ein Referentenentwurf vor. Ein Kabinettsbeschluss steht aus. Danach folgen Bundestag und Bundesrat. Verbindlich wird das Gesetz erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Was passiert, wenn das Gesetz nicht rechtzeitig kommt?

Dann gelten am 01.01.2027 unverändert die heutigen Regeln: 3.539 € Jahresbetrag, 8 Wochen Höchstdauer, 131 € Entlastungsbetrag und 42 € monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Bekomme ich während der Verhinderungspflege weiter Pflegegeld?

Ja, allerdings gekürzt: Für die Dauer der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Am ersten und am letzten Tag erhalten Sie es in voller Höhe.

Muss ich vorher sechs Monate gepflegt haben?

Nein. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist seit dem 01.07.2025 entfallen.

Das könnte Sie auch interessieren

Quellen

  • § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  • Bundesministerium für Gesundheit: „Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege“ (PUEG)
  • Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), BMG, 03.06.2026

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.