Pflegegeld 2027: Diese Beträge gelten – Tabelle & Reform
Das Pflegegeld bleibt 2027 unverändert: 347 € bis 990 € monatlich, gestaffelt nach Pflegegrad. Eine reguläre Erhöhung ist erst zum 01.01.2028 vorgesehen. Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) würde das Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget ersetzen – beschlossen ist das bislang nicht.
Pflegegeld-Tabelle 2027
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich | Pflegegeld jährlich |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | – |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 4.164 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 7.188 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 9.600 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 11.880 € |
Rechtsgrundlage: § 37 SGB XI. Die Beträge sind seit dem 01.01.2025 unverändert und wurden damals um 4,5 % angehoben. Nächste reguläre Dynamisierung: 01.01.2028.
Wichtig: Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Stattdessen steht Ihnen der Entlastungsbetrag von derzeit 131 € monatlich zu.
Warum sich 2027 nichts erhöht
Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden nicht jährlich angepasst, sondern in festen Schritten. Zum 01.01.2025 erfolgte eine Erhöhung um 4,5 %. Die nächste automatische Dynamisierung ist gesetzlich für den 01.01.2028 vorgesehen und soll sich an der Preisentwicklung orientieren.
2026 und 2027 liegen damit in einer Phase ohne reguläre Anpassung. Wer im Internet auf Tabellen mit höheren Beträgen für 2027 stößt, sieht in aller Regel die geplanten Zahlen aus dem PNOG-Entwurf – nicht geltendes Recht.
Was das PNOG ändern würde
Der Referentenentwurf sieht vor, das Pflegegeld zum 01.01.2027 durch ein Entlastungsbudget zu ersetzen.
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | Entlastungsbudget geplant | Nominale Differenz |
|---|---|---|---|
| 2 | 347 € | 386 € | + 39 € |
| 3 | 599 € | 638 € | + 39 € |
| 4 | 800 € | 889 € | + 89 € |
| 5 | 990 € | 1.079 € | + 89 € |
Auf den ersten Blick ist das eine Erhöhung. Entscheidend ist aber nicht die Höhe des neuen Budgets, sondern welche bisherigen Einzelansprüche darin aufgehen.
Was künftig aus demselben Topf bezahlt werden müsste
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – heute ein eigener Anspruch von 42 € monatlich (504 € jährlich)
- Selbst organisierte Ersatzpflege – heute Teil des Gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 €
Rechenbeispiel Pflegegrad 2
| Position | Betrag jährlich |
|---|---|
| Entlastungsbudget geplant (386 € × 12) | 4.632 € |
| Pflegegeld heute (347 € × 12) | 4.164 € |
| Nominaler Zuwachs | + 468 € |
| abzüglich Pflegehilfsmittel (504 € jährlich) | − 504 € |
| Tatsächliche Veränderung | − 36 € |
Rechenbeispiel Pflegegrad 4
| Position | Betrag jährlich |
|---|---|
| Entlastungsbudget geplant (889 € × 12) | 10.668 € |
| Pflegegeld heute (800 € × 12) | 9.600 € |
| Nominaler Zuwachs | + 1.068 € |
| abzüglich Pflegehilfsmittel (504 € jährlich) | − 504 € |
| Tatsächliche Veränderung | + 564 € |
Das Muster ist deutlich: In den Pflegegraden 2 und 3 wird der Zuwachs durch die wegfallenden Einzelansprüche vollständig aufgezehrt. In den Pflegegraden 4 und 5 bleibt ein echtes Plus – allerdings deutlich kleiner, als die Schlagzeile von „+ 89 € monatlich“ vermuten lässt.
Noch nicht eingerechnet ist dabei die selbst organisierte Ersatzpflege, die ebenfalls aus dem Entlastungsbudget zu finanzieren wäre.
Weitere geplante Änderungen
- Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich soll ersatzlos entfallen.
- Neu eingestufte Pflegegrade 2 und 3: in den ersten drei Monaten nur 50 % des Entlastungsbudgets – 193 € statt 386 € beziehungsweise 319 € statt 638 €.
- Verhinderungspflege: künftig keine eigenständige Leistung mehr.
- Sachleistungsbudget: Erhöhung um 93 € bis 230 € monatlich.
- Sozialraumbudget: 175 € monatlich, unter 25 Jahren 300 €.
Wie das Pflegegeld ausgezahlt wird
- Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus durch die Pflegekasse.
- Das Geld geht an die pflegebedürftige Person, nicht an die Pflegeperson. Wie es innerhalb der Familie weitergegeben wird, entscheiden Sie selbst.
- Pflegegeld ist steuerfrei, solange es an die pflegebedürftige Person oder an nahe Angehörige fließt (§ 3 Nr. 36 EStG).
- Der Anspruch beginnt mit dem Monat der Antragstellung – nicht erst mit dem Datum der Begutachtung. Ein früher Antrag sichert daher bares Geld.
- Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtend: halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5. Wird er versäumt, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.
Was Sie jetzt tun sollten
- Stellen Sie den Antrag früh. Der Anspruch beginnt mit dem Monat der Antragstellung. Jeder Monat Verzögerung kostet bei Pflegegrad 3 rund 599 €.
- Versäumen Sie den Beratungseinsatz nicht. Die Kürzung trifft sonst unmittelbar Ihr Pflegegeld.
- Nutzen Sie 2026 alle Einzelansprüche aus – Pflegehilfsmittel (42 € monatlich) und den Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 €). Sollte das PNOG kommen, wäre 2026 das letzte Jahr in der heutigen Struktur.
- Verlassen Sie sich nicht auf die geplanten Zahlen. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt sind 386 € und 638 € reine Entwurfswerte.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Pflegegeld 2027?
Unverändert 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5 – sofern das PNOG nicht in Kraft tritt.
Wird das Pflegegeld 2027 erhöht?
Nein, eine reguläre Erhöhung ist für 2027 nicht vorgesehen. Die nächste automatische Dynamisierung ist für den 01.01.2028 geplant.
Was ist das Entlastungsbudget?
Eine im PNOG-Entwurf vorgesehene Leistung, die das Pflegegeld ersetzen soll. Sie wäre nominal höher, müsste aber zusätzlich Pflegehilfsmittel und selbst organisierte Ersatzpflege abdecken.
Bekomme ich bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Es gibt derzeit den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich – der nach dem Entwurf ab 2027 entfallen soll.
Wann kommt das Pflegegeld auf mein Konto?
Die Pflegekasse zahlt monatlich im Voraus. Der genaue Tag unterscheidet sich je nach Kasse; üblich ist der Monatsanfang.
Muss ich Pflegegeld versteuern?
Nein. Pflegegeld ist steuerfrei, wenn es der pflegebedürftigen Person zusteht oder an nahe Angehörige weitergegeben wird (§ 3 Nr. 36 EStG).
Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?
Ja, über die sogenannte Kombinationsleistung. Nutzen Sie einen Teil der Sachleistungen, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.
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Quellen
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 37 Abs. 3 SGB XI – Beratungseinsatz
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreiheit von Pflegegeld
- Bekanntmachung des BMG zur Anpassung der Leistungsbeträge nach § 30 SGB XI
- Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), BMG, 03.06.2026
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.