Pflegepauschbetrag: 600 bis 1.800 € ohne einen einzigen Beleg
Wer unentgeltlich pflegt, kann jährlich 600 € (Pflegegrad 2), 1.100 € (Pflegegrad 3) oder 1.800 € (Pflegegrad 4 und 5) von der Steuer absetzen – ohne Belege. Der Haken: Nehmen Sie das Pflegegeld als Bezahlung an, entfällt der Anspruch. Für Eltern, die ihr eigenes Kind pflegen, gilt diese Einschränkung nicht.
Die Beträge
| Voraussetzung | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
| Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis | 1.800 € |
Rechtsgrundlage ist § 33b Abs. 6 EStG.
Der Pauschbetrag mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Wie viel Steuer Sie tatsächlich sparen, hängt damit von Ihrem persönlichen Steuersatz ab – es ist keine Auszahlung, sondern eine Entlastung.
Der eigentliche Vorteil: keine Belege
Pflegekosten lassen sich grundsätzlich auch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen. Dann müssen Sie allerdings jede Ausgabe einzeln nachweisen, und es wird eine zumutbare Belastung abgezogen, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet. In vielen Fällen bleibt davon wenig übrig.
Der Pflegepauschbetrag funktioniert anders: Er wird ohne Einzelnachweise gewährt. Sie müssen lediglich belegen, dass die Voraussetzungen vorliegen – also Pflegegrad oder Merkzeichen H –, nicht aber, welche Kosten Ihnen entstanden sind.
Für die meisten pflegenden Angehörigen ist das der einfachere und oft auch der günstigere Weg.
Die Bedingung, an der es am häufigsten scheitert
Die Pflege muss unentgeltlich sein. Wer für die Pflege bezahlt wird, hat keinen Anspruch.
Genau hier entsteht das häufigste Missverständnis – rund um das Pflegegeld:
| Situation | Anspruch auf den Pauschbetrag |
|---|---|
| Pflegegeld wird an Sie als Vergütung für die Pflege weitergegeben | entfällt |
| Pflegegeld wird für Ausgaben der pflegebedürftigen Person verwendet | bleibt bestehen |
| Eltern pflegen ihr eigenes behindertes Kind und erhalten das Pflegegeld | bleibt bestehen |
Die letzte Zeile ist eine ausdrückliche Ausnahme. Eltern dürfen den Pauschbetrag auch dann beanspruchen, wenn ihnen das Pflegegeld zufließt.
Für alle anderen gilt: Wird das Pflegegeld weitergereicht, um Ihre Pflegeleistung abzugelten oder Ihren Aufwand zu ersetzen, ist die Pflege nicht mehr unentgeltlich. Wird es dagegen für die pflegebedürftige Person selbst eingesetzt – Einkäufe, Hilfsmittel, Fahrten, Dienstleistungen –, bleibt der Anspruch erhalten.
Praktische Konsequenz: Regeln Sie im Familienkreis bewusst, wofür das Pflegegeld verwendet wird, und halten Sie es nachvollziehbar fest. Nicht wegen des Finanzamts, sondern weil sonst unbemerkt ein Anspruch verloren geht, der jedes Jahr wieder entsteht.
Die weiteren Voraussetzungen
- Persönliche Pflege. Sie müssen sich selbst an der Pflege beteiligen. Ein Pflegedienst darf zusätzlich tätig sein – das schadet nicht.
- Häusliches Umfeld. In der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in Ihrer eigenen.
- Innerhalb der EU oder des EWR.
- Mindestens Pflegegrad 2 oder das Merkzeichen H.
Ein enges Verwandtschaftsverhältnis ist nicht erforderlich. Auch wer Nachbarn oder Freunde pflegt, kann den Pauschbetrag beanspruchen, sofern die Pflege unentgeltlich erfolgt.
Zwei Regeln, die Geld wert sind
1. Mehrere Pflegepersonen teilen sich den Betrag.
Pflegen zwei Angehörige gemeinsam, wird der Pauschbetrag aufgeteilt. Bei Pflegegrad 3 erhält jede Person also 550 € statt 1.100 €.
2. Mehrere gepflegte Personen bedeuten mehrere Pauschbeträge.
Der Pauschbetrag wird je pflegebedürftiger Person gewährt. Wer beide Elternteile pflegt, kann ihn zweimal ansetzen:
| Konstellation | Pauschbetrag gesamt |
|---|---|
| Ein Elternteil mit Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Beide Elternteile mit Pflegegrad 3 | 2.200 € |
| Ein Elternteil Pflegegrad 3, einer Pflegegrad 4 | 2.900 € |
Das wird regelmäßig übersehen – gerade in der Konstellation, in der ohnehin am meisten geleistet wird.
So beantragen Sie ihn
Der Pauschbetrag wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung eingetragen. Als Nachweis der Voraussetzung dient
- der Bescheid über den Pflegegrad, oder
- der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H.
Er wird nicht automatisch gewährt – Sie müssen ihn aktiv geltend machen. Wer ihn in den Vorjahren vergessen hat, kann eine Steuererklärung in der Regel noch nachträglich einreichen, solange die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist.
Was Sie jetzt tun sollten
- Prüfen Sie den Pflegegrad der gepflegten Person – ab Pflegegrad 2 besteht der Anspruch.
- Klären Sie die Pflegegeld-Frage, bevor das Jahr endet. Sie entscheidet über den gesamten Betrag.
- Zählen Sie, wie viele Personen Sie pflegen. Jede zählt einzeln.
- Vergleichen Sie mit § 33 EStG, wenn Sie hohe nachgewiesene Kosten hatten – in Einzelfällen ist der Einzelnachweis günstiger.
- Prüfen Sie ältere Steuerjahre, wenn Sie den Pauschbetrag bisher nicht kannten.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 und 5 sowie beim Merkzeichen H – jeweils pro Jahr. Rechtsgrundlage ist § 33b Abs. 6 EStG.
Muss ich Belege einreichen?
Nein. Das ist der entscheidende Vorteil gegenüber dem Abzug tatsächlicher Kosten als außergewöhnliche Belastung: Der Pauschbetrag wird ohne Einzelnachweise gewährt.
Schadet es, wenn ich das Pflegegeld bekomme?
Ja, wenn Sie es als Vergütung für Ihre Pflegeleistung erhalten – dann ist die Pflege nicht mehr unentgeltlich und der Anspruch entfällt. Verwenden Sie das Pflegegeld dagegen für Ausgaben der pflegebedürftigen Person, bleibt der Anspruch bestehen.
Gilt das auch für Eltern, die ihr Kind pflegen?
Nein, hier gilt eine Ausnahme. Eltern, die ihr eigenes behindertes Kind pflegen, dürfen den Pflegepauschbetrag auch dann beanspruchen, wenn sie das Pflegegeld erhalten.
Was gilt, wenn mehrere Angehörige pflegen?
Dann wird der Pauschbetrag unter ihnen aufgeteilt. Bei Pflegegrad 3 und zwei Pflegepersonen erhält also jede 550 €.
Kann ich den Pauschbetrag mehrfach bekommen?
Ja, wenn Sie mehrere Personen pflegen. Der Pauschbetrag wird je pflegebedürftiger Person gewährt – wer beide Elternteile mit Pflegegrad 3 pflegt, kommt auf 2.200 €.
Welche Voraussetzungen gelten sonst?
Die Pflege muss persönlich und unentgeltlich erfolgen, in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in Ihrer eigenen, innerhalb der EU oder des EWR. Ein Pflegedienst darf zusätzlich helfen, solange Sie sich selbst an der Pflege beteiligen.
Wo trage ich den Pauschbetrag ein?
In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen Ihrer Einkommensteuererklärung. Sie brauchen den Pflegegrad-Bescheid oder den Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H als Nachweis der Voraussetzung.
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Quellen
- § 33b Abs. 6 EStG – Pflege-Pauschbetrag
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
- § 35a EStG – Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.