Elternunterhalt: Wann Kinder wirklich zahlen müssen
Seit 2020 werden Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 € zum Elternunterhalt herangezogen – und zwar je Kind, ohne Anrechnung des Ehepartnereinkommens. Wer darunter liegt, muss dem Sozialamt keine Auskunft erteilen, auch nicht über Vermögen. Für über 90 Prozent der Familien ist das Thema damit erledigt.
Die Regel, die fast alles entschieden hat
Bis 2019 war Elternunterhalt für viele Familien eine reale Sorge. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 01.01.2020 ist sie es für die allermeisten nicht mehr.
Kinder werden erst herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 € übersteigt. Für über 90 Prozent aller Familien ist das Thema damit erledigt.
Drei Details machen die Regel stärker, als viele annehmen:
| Die Grenze gilt | je Kind – nicht je Elternteil, nicht für Geschwister zusammen |
| Das Einkommen des Ehepartners | zählt nicht mit |
| Unterhalb der Grenze | keine Auskunftspflicht – auch nicht über Vermögen |
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV, also im Kern das steuerliche Bruttoeinkommen.
Was das für den Brief vom Sozialamt bedeutet
Viele Familien erschrecken, wenn das Sozialamt schreibt. Wichtig zu wissen:
Der Gesetzgeber vermutet zunächst, dass die Grenze nicht überschritten ist. Das Sozialamt muss erst hinreichende Anhaltspunkte dafür haben, dass ein Kind über 100.000 € liegt, bevor es Auskunft verlangen darf.
Wer sicher darunter liegt, muss also weder Gehaltsabrechnungen noch Kontoauszüge vorlegen. Eine pauschale Aufforderung, alle Einkünfte und Vermögenswerte offenzulegen, müssen Sie in dieser Form nicht erfüllen.
Das ist kein Freibrief zum Ignorieren: Antworten Sie, aber Sie dürfen sich auf die gesetzliche Vermutung berufen. Im Zweifel lohnt eine Beratung – bei einer Verbraucherzentrale, einem Sozialverband oder im Fachanwaltsbereich Familienrecht.
Wenn Sie über der Grenze liegen
Dann greift nicht automatisch eine Zahlungspflicht. Die 100.000 € sind nur die Schwelle, ab der überhaupt gerechnet wird – und die eigentliche Berechnung ist deutlich großzügiger, als die Schwelle vermuten lässt.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass die 100.000-Euro-Grenze nichts über die Höhe des Selbstbehalts aussagt. Es gelten weiterhin die komplexen Berechnungsgrundsätze des BGH.
Der Selbstbehalt 2026:
| Betrag monatlich | |
|---|---|
| Unterhaltspflichtiges Kind | mindestens 2.650 € |
| Zusammenlebender Ehegatte zusätzlich | mindestens 2.120 € |
| Zusammen | 4.770 € |
Von dem, was über dem Selbstbehalt liegt, bleiben rund 70 Prozent anrechnungsfrei. Nur etwa 30 Prozent können überhaupt herangezogen werden.
Beispielrechnung – vereinfacht
| Bereinigtes Nettoeinkommen | ohne Ehepartner | mit Ehepartner |
|---|---|---|
| 4.500 € | rund 555 € | 0 € |
| 5.800 € | rund 945 € | rund 309 € |
| 7.000 € | rund 1.305 € | rund 669 € |
Der Unterschied zwischen den Spalten ist bemerkenswert: Bei 4.500 € bereinigtem Nettoeinkommen entfällt die Zahlungspflicht mit zusammenlebendem Ehepartner vollständig.
Wichtige Einschränkung: Diese Tabelle ist eine Orientierung, keine Berechnung. Das „bereinigte” Nettoeinkommen ist nicht Ihr Kontoeingang – abgezogen werden unter anderem angemessene Altersvorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Kosten und Verbindlichkeiten. Genau deshalb spricht der BGH von komplexen Berechnungsgrundlagen. Wer über der Grenze liegt, sollte rechnen lassen, statt selbst zu schätzen.
Geschwister haften anteilig – nicht füreinander
Mehrere Kinder haften anteilig nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit, nicht gesamtschuldnerisch.
Praktisch heißt das: Liegt ein Geschwisterteil unter der 100.000-Euro-Grenze, scheidet es vollständig aus – und sein Anteil geht nicht auf die übrigen über. Das Sozialamt kann sich also nicht das Kind mit dem höchsten Einkommen herausgreifen und von ihm alles verlangen.
Und das Vermögen?
Unterhalb der Einkommensgrenze: keine Rolle. Auch wer erhebliches Vermögen besitzt, aber unter 100.000 € Jahresbruttoeinkommen bleibt, wird nicht herangezogen und muss nichts offenlegen.
Oberhalb der Grenze gelten die BGH-Grundsätze, einschließlich eines geschützten Vermögens für die eigene Altersvorsorge. Das selbst bewohnte Eigenheim ist regelmäßig geschützt.
Was Sie jetzt tun sollten
- Prüfen Sie zuerst nur eines: Liegt Ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 €? Alles andere ist nachrangig.
- Antworten Sie dem Sozialamt – aber legen Sie unterhalb der Grenze keine vollständigen Unterlagen offen.
- Rechnen Sie nicht selbst, wenn Sie darüber liegen. Der Selbstbehalt und die Bereinigung des Einkommens entscheiden mehr als der Bruttobetrag.
- Klären Sie die Geschwistersituation. Wer unter der Grenze liegt, fällt heraus, ohne die anderen zusätzlich zu belasten.
- Holen Sie Beratung, wenn es ernst wird – Verbraucherzentrale, Sozialverband oder Fachanwältin für Familienrecht.
Häufige Fragen
Ab wann muss ich Elternunterhalt zahlen?
Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 €. Diese Grenze gilt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 01.01.2020 und bezieht sich auf das Gesamteinkommen des einzelnen Kindes im Sinne von § 16 SGB IV.
Wird das Einkommen meines Ehepartners mitgerechnet?
Nein. Für die 100.000-Euro-Grenze zählt ausschließlich Ihr eigenes Einkommen. Auch das Einkommen von Geschwistern wird nicht zusammengerechnet – die Grenze gilt je Kind.
Muss ich dem Sozialamt Auskunft über mein Einkommen geben?
Nur wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie über 100.000 € liegen. Der Gesetzgeber vermutet zunächst, dass die Grenze nicht überschritten ist. Wer darunter liegt, muss weder Einkommen noch Vermögen offenlegen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
2026 mindestens 2.650 € monatlich für das unterhaltspflichtige Kind. Für den zusammenlebenden Ehegatten sind zusätzlich mindestens 2.120 € zu berücksichtigen – zusammen also 4.770 €.
Wie viel vom Einkommen über dem Selbstbehalt wird herangezogen?
Nur etwa 30 Prozent. Vom Einkommen, das über dem Selbstbehalt liegt, bleiben rund 70 Prozent anrechnungsfrei.
Haften Geschwister gemeinsam?
Jedes Kind haftet anteilig nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit, nicht gesamtschuldnerisch. Geschwister unter der 100.000-Euro-Grenze scheiden vollständig aus – ihr Anteil geht nicht auf die übrigen über.
Zählt mein Vermögen?
Erst wenn die Einkommensgrenze überschritten ist. Dann gelten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, einschließlich eines geschützten Vermögens für die eigene Altersvorsorge. Unterhalb der Grenze spielt Vermögen keine Rolle.
Gilt die Grenze auch beim Sozialhilfebezug der Eltern im Heim?
Ja. Sie greift, wenn das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet und prüft, ob es sich das Geld bei den Kindern zurückholen kann.
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Quellen
- Angehörigen-Entlastungsgesetz, in Kraft seit 01.01.2020
- § 94 SGB XII – Übergang von Ansprüchen gegen Unterhaltspflichtige
- § 16 SGB IV – Gesamteinkommen
- § 1601 ff. BGB – Unterhaltspflicht unter Verwandten
- Düsseldorfer Tabelle, Stand 2026
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.