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Klartext Pflege

Pflegegrad 5: Alle Leistungen und Beträge im Überblick

Kurz und direkt

Bei Pflegegrad 5 erhalten Sie 990 € Pflegegeld oder 2.299 € Pflegesachleistungen monatlich – oder eine Kombination aus beidem. Dazu kommen 131 € Entlastungsbetrag, 42 € für Pflegehilfsmittel und 3.539 € im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Voraussetzung sind 90 bis 100 Punkte in der Begutachtung.

Alle Leistungen bei Pflegegrad 5 auf einen Blick

Leistung Betrag Zeitraum
Pflegegeld 990 € monatlich
Pflegesachleistungen 2.299 € monatlich
Entlastungsbetrag 131 € monatlich
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 € monatlich
Tages- und Nachtpflege (teilstationär) 2.085 € monatlich
Vollstationäre Pflege 2.096 € monatlich
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (gemeinsam) 3.539 € jährlich
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 € je Maßnahme
Hausnotruf bis 27,00 € monatlich
Wohngruppenzuschuss 224 € monatlich
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) bis 40 € monatlich

Pflegegeld und Pflegesachleistungen schließen einander aus – Sie wählen eines von beiden oder kombinieren sie anteilig. Alle übrigen Leistungen bestehen zusätzlich.

Was Ihnen im Jahr tatsächlich zusteht

Leistung Rechnung Jahresbetrag
Pflegegeld 990 € × 12 11.880 €
Entlastungsbetrag 131 € × 12 1.572 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 € × 12 504 €
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Jahresbetrag 3.539 €
Summe 17.495 €

Hinzu kommen einmalig bis zu 4.180 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sowie bis zu 324 € im Jahr für einen Hausnotruf.

Die ehrliche Rechnung: Was Pflegegrad 5 nicht abdeckt

Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad – und trotzdem die Konstellation, in der die Lücke zwischen Anspruch und tatsächlichem Bedarf am größten ist. Wer das vorher weiß, plant besser.

Zu Hause: Die Pflegesachleistungen von 2.299 € monatlich reichen für mehrere Einsätze eines Pflegedienstes täglich – nicht für eine durchgehende Betreuung. Eine echte Rund-um-die-Uhr-Versorgung wird in der Praxis über eine Kombination getragen: Pflegedienst für die Behandlungspflege, Angehörige für den Alltag, Tagespflege zur Entlastung, dazu der Entlastungsbetrag für Betreuungsangebote.

Im Heim: Die Pflegekasse zahlt 2.096 € monatlich. Der Eigenanteil, den Sie zusätzlich tragen, liegt im Bundesdurchschnitt bei 3.364 € im ersten Jahr – und ist im selben Heim für die Pflegegrade 2 bis 5 identisch, weil er einrichtungseinheitlich berechnet wird. Bei Pflegegrad 5 übernimmt die Kasse also den größten Anteil, Ihr eigener Beitrag ist aber derselbe wie bei Pflegegrad 2.

Nach 12 Monaten im Heim steigt der Leistungszuschlag von 15 auf 30 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, nach 24 Monaten auf 50 und nach 36 Monaten auf 75 Prozent.

Alle Töpfe zusammen: ein realistisches Monatsbild

Diese Aufstellung zeigt, was bei Pflege zu Hause in einem Monat maximal zusammenkommt, wenn konsequent alles genutzt wird:

Topf Betrag monatlich
Pflegesachleistungen 2.299 €
Entlastungsbetrag 131 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 €
Hausnotruf 27 €
Verhinderungs-/Kurzzeitpflege (3.539 € ÷ 12) rund 295 €
Rechnerisch verfügbar rund 2.794 €

Der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist hier nur rechnerisch auf Monate umgelegt – tatsächlich steht er als Jahressumme zur Verfügung und wird meist blockweise genutzt, etwa für eine Urlaubsvertretung.

Der größte übersehene Posten: Ihre Rente

Bei Pflegegrad 5 zahlt die Pflegekasse die höchsten Rentenbeiträge für die pflegende Person: bis zu 735,63 € monatlich, also bis zu 8.827,56 € im Jahr.

Pflegegrad Rentenbeitrag monatlich bis zu Im Jahr
Pflegegrad 2 198,62 € 2.383,44 €
Pflegegrad 3 316,32 € 3.795,84 €
Pflegegrad 4 514,94 € 6.179,28 €
Pflegegrad 5 735,63 € 8.827,56 €

Voraussetzung nach § 44 SGB XI: mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen Pflege und höchstens 30 Stunden wöchentliche Erwerbstätigkeit. Der genaue Betrag hängt von der bezogenen Leistungsart ab – bei reinem Pflegegeld fällt er höher aus als bei überwiegender Sachleistung. Zusätzlich fließen 51,42 € monatlich in die Arbeitslosenversicherung.

Voraussetzungen: 90 bis 100 Punkte

Pflegegrad 5 setzt schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung voraus.

Pflegegrad Punkte
Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27
Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5
Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70
Pflegegrad 4 70 bis unter 90
Pflegegrad 5 90 bis 100

Die Ausnahme: besondere Bedarfskonstellation

Pflegegrad 5 kann nach § 15 Abs. 4 SGB XI auch unterhalb von 90 Punkten anerkannt werden, wenn eine besondere Bedarfskonstellation vorliegt.

Die Begutachtungs-Richtlinien kennen dafür bislang genau einen Fall: die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen, die sich nicht durch Hilfsmittel ausgleichen lässt.

Wer davon betroffen ist, sollte ausdrücklich darauf hinweisen und den Punkt im Gutachten prüfen lassen – die Punktzahl allein würde sonst zu einer niedrigeren Einstufung führen. Dass der Maßstab eng gefasst ist, heißt nicht, dass er unstrittig wäre: Das Bundessozialgericht hat sich 2024 mit der Reichweite dieser Regelung befasst (Urteil vom 22.02.2024, B 3 P 1/22 R). In Grenzfällen lohnt der Widerspruch.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Rechnen Sie die Kombinationsleistung durch. Bei einem Abstand von 990 € zu 2.299 € zwischen Pflegegeld und Sachleistungen ist die Mischung fast immer wirtschaftlicher als reines Pflegegeld.
  2. Prüfen Sie die besondere Bedarfskonstellation, wenn die Begutachtung knapp unter 90 Punkten endet.
  3. Sichern Sie die Rentenbeiträge. 8.827,56 € im Jahr fließen nur nach ausgefülltem Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht.
  4. Planen Sie die Entlastung ein, bevor es nicht mehr geht. Der Jahresbetrag von 3.539 € ist bei Pflegegrad 5 nicht Komfort, sondern Voraussetzung dafür, dass häusliche Pflege durchhaltbar bleibt.

Häufige Fragen

Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 5?

990 € Pflegegeld monatlich, wenn Angehörige pflegen, oder Pflegesachleistungen im Wert von 2.299 € monatlich, wenn ein Pflegedienst kommt. Beides lässt sich als Kombinationsleistung mischen. Hinzu kommen 131 € Entlastungsbetrag und 42 € für Pflegehilfsmittel.

Welche Voraussetzungen gelten für Pflegegrad 5?

Pflegegrad 5 wird ab 90 bis 100 gewichteten Punkten im Begutachtungsverfahren vergeben. Er setzt schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung voraus.

Wie viel steht mir bei Pflegegrad 5 im Jahr insgesamt zu?

Rechnerisch bis zu 17.495 € pro Jahr: 11.880 € Pflegegeld, 1.572 € Entlastungsbetrag, 504 € Pflegehilfsmittel und 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Hinzu kommen einmalig bis zu 4.180 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Reichen die Leistungen bei Pflegegrad 5 für eine Rund-um-die-Uhr-Pflege?

In der Regel nicht. Die Pflegesachleistungen von 2.299 € monatlich decken einen Teil der Versorgung ab. Eine durchgehende Betreuung zu Hause kostet je nach Modell deutlich mehr, sodass Eigenmittel, Kombinationsleistung und weitere Töpfe zusammenkommen müssen.

Kann Pflegegrad 5 auch ohne 90 Punkte vergeben werden?

Ja, nach § 15 Abs. 4 SGB XI bei einer besonderen Bedarfskonstellation. Die Begutachtungs-Richtlinien kennen dafür bislang genau einen Fall: die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen, die sich nicht durch Hilfsmittel ausgleichen lässt.

Zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige?

Ja, und bei Pflegegrad 5 am meisten: bis zu 735,63 € monatlich, also bis zu 8.827,56 € im Jahr, in die gesetzliche Rentenversicherung der Pflegeperson.

Wie oft ist bei Pflegegrad 5 ein Beratungseinsatz nötig?

Vierteljährlich, wenn Sie Pflegegeld beziehen – wie bei Pflegegrad 4. Wird der Beratungseinsatz versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.

Das könnte Sie auch interessieren

Quellen

  • § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
  • § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
  • § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  • § 43 SGB XI – Inhalt der Leistung bei vollstationärer Pflege
  • § 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  • BSG, Urteil vom 22.02.2024, B 3 P 1/22 R – besondere Bedarfskonstellation
  • BMG, „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick“, Stand 11.12.2025
  • vdek, Pressemitteilung zu den Eigenanteilen in der stationären Pflege, 14.07.2026

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.