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Klartext Pflege

Tagespflege: Leistungen, Kosten und warum das Pflegegeld bleibt

Kurz und direkt

Tagespflege steht Ihnen zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zu – ohne Anrechnung. Je nach Pflegegrad zahlt die Pflegekasse 721 € bis 2.085 € monatlich, und der Fahrdienst zur Einrichtung und zurück ist gesetzlich eingeschlossen. Das wissen viele Familien nicht.

Der Satz, der alles entscheidet

Die häufigste Sorge vor der Tagespflege lautet: „Dann wird uns doch das Pflegegeld gekürzt.“ Wird es nicht. § 41 SGB XI sagt es wörtlich:

„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.“

Diese Regelung gilt seit 2015. Sie ist trotzdem eine der am wenigsten genutzten Leistungen der Pflegeversicherung – schlicht, weil viele Familien sie nicht kennen.

Was Ihnen zusteht

Pflegegrad Tagespflege monatlich Pflegegeld zusätzlich Zusammen
Pflegegrad 2 721 € 347 € 1.068 €
Pflegegrad 3 1.357 € 599 € 1.956 €
Pflegegrad 4 1.685 € 800 € 2.485 €
Pflegegrad 5 2.085 € 990 € 3.075 €

Bei Pflegegrad 1 besteht kein eigener Anspruch. Dort lässt sich aber der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich für Tagespflege einsetzen.

Wer stattdessen Sachleistungen bezieht

Auch dann gilt keine Anrechnung. Wer den Pflegedienst nutzt und Tagespflege, kommt auf die höchsten Beträge der Pflegeversicherung überhaupt:

Pflegegrad Pflegesachleistungen + Tagespflege + Entlastungsbetrag Gesamt monatlich
Pflegegrad 2 796 € 721 € 131 € 1.648 €
Pflegegrad 3 1.497 € 1.357 € 131 € 2.985 €
Pflegegrad 4 1.859 € 1.685 € 131 € 3.675 €
Pflegegrad 5 2.299 € 2.085 € 131 € 4.515 €

Der Fahrdienst ist gesetzlich enthalten

Der zweite Punkt, den viele nicht wissen: Die Beförderung ist Teil der Leistung, kein Extra.

„Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.“ (§ 41 SGB XI)

Der Fahrdienst wird aus demselben Leistungsbetrag bezahlt. Sie müssen ihn also nicht organisieren und nicht separat finanzieren – er zehrt allerdings am Budget, weshalb Einrichtungen mit langen Anfahrtswegen effektiv teurer sind. Fragen Sie beim Vergleich ausdrücklich nach dem Anteil, den die Fahrten am Tagessatz ausmachen.

Was der Betrag abdeckt – und was nicht

Übernommen werden:

Selbst zu tragen sind:

Für diesen Eigenanteil dürfen Sie den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich einsetzen – er ist nach § 45b SGB XI ausdrücklich auch für Tagespflege zugelassen. Damit lässt sich der Eigenanteil in vielen Einrichtungen weitgehend ausgleichen.

Wofür Tagespflege wirklich gut ist

Die Leistung wird oft als „Betreuung tagsüber“ beschrieben. Das greift zu kurz. In der Praxis löst sie drei verschiedene Probleme:

  1. Vereinbarkeit mit dem Beruf. Zwei bis fünf feste Tage pro Woche mit Fahrdienst machen Erwerbstätigkeit neben der Pflege häufig überhaupt erst möglich.
  2. Tagesstruktur und Kontakte. Gerade bei beginnender Demenz wirkt ein fester Rhythmus mit anderen Menschen oft stabilisierender als jede Einzelbetreuung zu Hause.
  3. Entlastung ohne Trennung. Die pflegebedürftige Person schläft weiterhin zu Hause. Für viele Familien ist das der entscheidende Unterschied zum Heim.

Weil Tagespflege nicht aus dem Jahresbetrag von 3.539 € bezahlt wird, bleibt dieser Topf vollständig für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege erhalten. Beides lässt sich also parallel nutzen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Lassen Sie sich nicht abschrecken vom Gerücht der Anrechnung. Das Pflegegeld bleibt vollständig erhalten.
  2. Fragen Sie nach dem Tagessatz und dem Eigenanteil getrennt. Nur der Eigenanteil betrifft Ihr eigenes Geld.
  3. Setzen Sie den Entlastungsbetrag gezielt für den Eigenanteil ein.
  4. Vergleichen Sie die Anfahrtswege. Der Fahrdienst ist enthalten, verbraucht aber Budget.
  5. Prüfen Sie einen Probetag. Die meisten Einrichtungen bieten das an, und die Wirkung lässt sich anders kaum einschätzen.

Häufige Fragen

Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ich Tagespflege nutze?

Nein. § 41 SGB XI stellt ausdrücklich klar, dass teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder der Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden kann, ohne dass eine Anrechnung erfolgt. Sie behalten das volle Pflegegeld.

Wie viel zahlt die Pflegekasse für Tagespflege?

721 € bei Pflegegrad 2, 1.357 € bei Pflegegrad 3, 1.685 € bei Pflegegrad 4 und 2.085 € bei Pflegegrad 5 – jeweils monatlich. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch; dort lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen.

Ist der Fahrdienst enthalten?

Ja. § 41 SGB XI bestimmt ausdrücklich, dass die teilstationäre Pflege auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück umfasst. Der Fahrdienst wird aus demselben Leistungsbetrag bezahlt.

Was deckt der Betrag ab?

Die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung sowie die in der Einrichtung notwendige medizinische Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie selbst.

Was kostet mich die Tagespflege selbst?

Den Eigenanteil für Verpflegung und Investitionskosten. Dafür lässt sich der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich einsetzen – er ist ausdrücklich auch für Tagespflege zugelassen.

Ab welchem Pflegegrad gibt es Tagespflege?

Ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein eigener Anspruch, der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich kann aber für Tagespflege verwendet werden.

Wie oft pro Woche kann ich Tagespflege nutzen?

Das entscheidet Ihr Budget, nicht das Gesetz. Üblich sind zwei bis fünf Tage pro Woche. Die Einrichtung rechnet die tatsächlich genutzten Tage ab.

Was ist der Unterschied zur Verhinderungspflege?

Tagespflege ist eine dauerhafte, regelmäßige Leistung mit eigenem Monatsbudget. Verhinderungspflege ist für den vorübergehenden Ausfall der Pflegeperson gedacht und wird aus dem Jahresbetrag von 3.539 € bezahlt.

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Quellen

  • § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege
  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  • BMG, „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick“, Stand 11.12.2025

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Eine kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie bei jedem Pflegestützpunkt sowie nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse.